Umstrittenes Urteil zu Mietwagenkosten
Das Amtsgericht Wiesbaden hat in einem umstrittenen Urteil die Klage einer Unfallgeschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten zurückgewiesen.

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden hat in einem umstrittenen Urteil (14.1.2015, AZ: 92 C 4742/11) die Klage einer Unfallgeschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten für einen Unfallersatzwagen zurückgewiesen. Der Fall geht nun in nächster Instanz ans Landgericht Wiesbaden.
Im vorliegenden Fall forderte eine bei einem Unfall geschädigte Autofahrerin (Klägerin) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) ausstehende Mietwagenkosten für einen Unfallersatzwagen. Die Geschädigte hatte den Ersatzwagen für 15 Tage angemietet, wofür die Autovermietung 1.246 Euro berechnete. Die Versicherung indes erstattete lediglich 533 Euro. Daraufhin klagte die geschädigte Autofahrerin beim Amtsgericht (AG) Wiesbaden auf Erstattung der restlichen 713 Euro – dies jedoch ohne Erfolg.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Wiesbaden lehnte den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten mit folgender Begründung ab: Die Klägerin habe vor Gericht nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie den Unfallersatzwagen zu einem „ortsüblichen Mietzins“ angemietet habe.
Insbesondere hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass der ortsübliche Mietzins bei mehr als 533 Euro brutto – den Wert, den die Versicherung für erforderlich gehalten hatte – gelegen habe. Hierfür legte das Gericht die Grundsätze des „Strengbeweises“ gemäß § 286 ZPO an. Das heißt, das Gericht müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass ein ortsüblicher Tarif eingefordert werde.
In diesem Zusammenhang lehnte das AG Wiesbaden auch die Hinzuziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Ermittlung des erforderlichen Miettarifs ab. Die in der Schwacke-Liste angegebenen Mietwagenkosten lägen „ausnahmslos deutlich über den tatsächlich erzielbaren Mietzinsen“, so das Gericht.
Auch von einer Kostenermittlung anhand eines Mittelwerts zwischen Fraunhofer und Schwacke nahm das AG Wiesbaden Abstand. Das Gericht begründete dies damit, dass ein Mittelwert „aus zwei unbrauchbaren Listen“ nicht dazu führe, dass das gefundene Ergebnis auch nur mit annähernder Wahrscheinlichkeit den realen Mietzins wiedergebe. Zu einer eigenen Schätzung des ortsüblichen Mietwagentarifs sah sich das Gericht außer Stande, da ihm die örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Anmietortes „nicht vertraut“ seien.
Auch ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das den von der Klägerin geforderten Betrag als „im Wesentlichen ortsüblich“ bestätigte, ließ das Gericht nicht gelten. Gegen das Urteil des AG Wiesbaden wurde Berufung vor dem LG Wiesbaden (AZ: 7 S 3/15) eingelegt.
Das Urteil in der Praxis
Die Begründung des Urteils des AG Wiesbaden ist mehr als fragwürdig. Offensichtlich lag dem Gericht ein Sachverständigengutachten vor, welches die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten bestätigte. Methodisch ging der Sachverständige auch völlig zutreffend vor und benannte bei seinen Anfragen bei den Autovermietern den Grund der Anmietung.
Dies entspricht dem Umstand, dass der objektiv erforderliche Tarif aus der subjektiven Sicht des Geschädigten zu ermitteln ist. Der Sachverständige muss also die konkrete Situation des Geschädigten, wie sie sich bei der Anmietung darstellt, berücksichtigen.
Der Geschädigte muss und wird nachvollziehbarerweise regelmäßig gegenüber den Autovermietern offenlegen, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalls anmietet – allein schon deshalb, da er ja in den meisten Fällen die konkrete Anmietdauer noch gar nicht vorhersagen kann und auch regelmäßig kaum in der Lage ist, vorzubuchen. Darüber hinaus fragen die Autovermieter – auch angeblich günstige Anbieter wie Avis und Sixt – gezielt nach diesem Umstand.
Obwohl der Sachverständige also methodisch völlig korrekt vorging, lehnte das AG Wiesbaden mit zweifelhafter Begründung die Übernahme des Ergebnisses dieses Gutachtens ab.
Das Urteil zeigt, mit welchen Überraschungen der Praktiker beim Einklagen ausstehender Mietwagenkosten rechnen muss und dass die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht, ja auch von Richter zu Richter abweicht.
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