Undichte Heckscheibe stellt Sachmangel dar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Da ein Fahrzeug mit undichter Heckscheibe für längere Regelfahrten sowie Parken im Freien kaum geeignet sei, sei es in seiner Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt, urteilte das Kammergericht Berlin.

Es stellt einen nicht nur unerheblichen Sachmangel dar, wenn Wasser durch eine undichte Heckscheibe in den Fahrzeuginnenraum gelangt. Zu diesem Urteil kam das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20. Juli 2009, AZ: 8 U 96/09) Im verhandelten Fall war bei Beregnung des Heckklappenbereichs eines Fahrzeugs Wasser zwischen die Heckscheibe und die dort im oberen Bereich aufgeklebte Kunststoffplatte eingedrungen und nach einiger Zeit in den Innenraum des Fahrzeugs gelangt.

Da dieses Fahrzeug für längere Regelfahrten sowie Parken im Freien kaum geeignet sei, sei es in seiner Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt. Somit stelle das eindringende Wasser einen nicht nur unerheblichen Sachmangel dar.

Hierbei komme es auch nicht maßgeblich auf die voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung an, sondern vielmehr darauf, ob die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist. Wenn Feuchtigkeit in den Innenraum eines Fahrzeugs eindringt, sei die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt, da mit der Gefahr weitergehender Schäden zu rechnen sei, so das Kammergericht.

Aus der Urteilsbegründung:

… Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, festgestellt, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung mit Neuteilen nach der Kalkulation des Sachverständigen 285,36 € brutto betragen würden, der Sachverständige auch eine Abdichtung mit Dichtmittel für möglich hält, die nach seiner Schätzung ca. 50,00 € brutto kosten würde, und dass der Kaufpreis 12.433,70 € betrug. In erster Linie ist auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 zu VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, 509). Diese ist nicht unerheblich, zumal beim Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum mit der Gefahr weitergehender Schäden zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2005, 31). Das Fahrzeug ist deshalb nicht nur für längere Regenfahrten kaum geeignet, sondern sollte je nach Witterungsverhältnissen auch nicht im Freien geparkt werden.

Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte den Mangel trotz vierfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigen konnte. Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten zutreffend gewürdigt. Die Klägerin hat auf S. 3 und 4 der Klageschrift Beseitigungsversuche der Beklagten im Jahr 2007 vorgetragen (Einstellen von Heckklappe bzw. Heckscheibe, Austausch der Dichtung im Bereich der Heckklappe). Das ergibt sich auch aus dem als Anlage K 16 (Bl. 27 d.A.) eingereichten Reparaturauftrag. Zudem hat sie vorgetragen, die Beklagte habe nach der vierten Reklamation behauptet, Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Dies war erstinstanzlich gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unstreitig, da die Beklagte dies nicht bestritten hat, sondern lediglich auf S. 2 f. der Klageerwiderung vom 26. Juni 2008 (Bl. 49 f. d.A.) behauptet hat, bei einer Untersuchung am 10. Januar 2008, also nach der Rücktrittserklärung, keine Mängel festgestellt zu haben. Sollte die Beklagte die Nachbesserungsversuche jetzt erstmals bestreiten wollen, wäre sie hiermit ausgeschlossen, § 531 Abs. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Wassereintritt nicht als lediglich geringfügig und damit unerheblich angesehen werden. Es kann dahinstehen, ob das Eindringen lediglich geringer Wassermengen hinzunehmen ist, wie die Beklagte offenbar meint. Dass auf den Bildern 10 bis 13 des Gutachtens vom 2. September 2008 keine großen Wassermengen zu sehen sind, liegt daran, dass der Sachverständige die Beregnung abgebrochen hat, als er den Wassereinbruch festgestellt hat (S. 10 des Gutachtens vom 2. September 2008). Da es nach den Feststellungen des Landgerichts erst zu Wassereinbrüchen kommt, wenn sich die Mulde der Abdeckung mit Wasser gesammelt hat (s. auch S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 14. November 2008), kann gerade nicht festgestellt werden, dass es bei weiterem Regen bei geringfügigen Wassereinbrüchen bleiben würde (zur Beweislast des Verkäufers im Rahmen des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1199, 1201; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 545; Grothe in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.02.2007, Edition 13).

Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 508, 509) ein Mangel nicht unerheblich ist, wenn ein Käufer deswegen vom Kauf Abstand nehmen würde. Warum dies nur für Gebrauchtwagen, nicht aber für Neuwagen gelten soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung. Es ist zwar zutreffend, dass ein Neuwagenkäufer höhere Anforderungen an den Zustand des Fahrzeugs stellen wird als ein Gebrauchtwagenkäufer. Das liegt schon wegen des in der Regel wesentlich höheren Kaufpreises in der Natur der Sache und muss auch bei der Frage, welche Mängel erheblich sind, Berücksichtigung finden. Es erscheint daher abwegig, wenn die Beklagte bei einem Neuwagenkauf darauf abstellen will, ob sich der durchschnittliche Käuferkreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens vom Kauf abhalten lassen würde. Ein Käufer eines Neuwagens würde sich nicht mit dem Eintritt von Wasser in den Innenraum abfinden und vom Kauf Abstand nehmen. Das müsste im Übrigen auch für den Käufer eines entsprechenden Gebrauchtwagens angenommen werden, zumal der Mangel in der Werkstatt des S. C. B. bei vier Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt werden konnte. …

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