Unfallbedingte Mehrleistungen bei Mietwagen
Das Oberlandesgericht Köln hat eine unterinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel bestehen.
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach als Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten der Schwacke-Mietpreisspiegel zu verwenden ist. Weiterhin wurden die Bonner Richter in ihren Entscheidungen bestätigt (vom 17.11.2008, AZ: 13 O 485/07), dass sie dem Unfallgeschädigten weitere Nebenkosten wegen einer Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung/Abholung, zweiten Fahrer sowie einem 24-Stunden-Dienst zubilligten. Weiterhin sprach es einen Pauschalaufschlag in Höhe von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen zu (AZ: 11 U 219/08).
Die Berufung der Beklagten, der eintrittspflichtigen Versicherung, hat das OLG Köln entsprechend zurückgewiesen. Insbesondere verwies das OLG Köln auf die überwiegende Rechtsprechung der Senate des OLG Köln (24. Senat, 24 U 6/08; 13. Senat, AZ: 13 U 6/09). Immer wieder zitieren die Versicherungen die Einzelfallentscheidungen des 6. Senates des OLG Köln, welcher die so genannte Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage unbeanstandet gelassen hat. Es wird sodann pauschal behauptet, das OLG Köln hätte die Fraunhofer-Liste bestätigt.
Die obige Entscheidung zeigt allerdings sehr deutlich, dass dies unzutreffend ist. Der 8. Senat des OLG Köln nimmt weiterhin eine Schadensschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vor. Der 11. Senat hat sich in der obigen Entscheidung sogar ausdrücklich gegen eine Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ausgesprochen.
Sofern sich die eintrittspflichtige Versicherung bei der Kürzung von Mietwagenkosten auf die Rechtsprechung des OLG Köln beruft, ist in der Praxis auf diesen Umstand zu verweisen. Die Rechtsprechung des OLG Köln favorisiert keinesfalls den Fraunhofer-Automietpreisspiegel, sondern nimmt weiterhin eine Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste vor.
Auszug aus der Urteilsbegründung
In einem Beschluss vom 12.05.2009, auf welchen der hier kommentierte Beschluss auch Bezug nimmt, findet das OLG Köln, 11. Senat, klare Worte zur Fraunhofer-Tabelle:
Auch mit der Vorlage der Studie des Fraunhofer-Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzgrunde aufgezeigt. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste errechenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden.
Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste der Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen sei ..., zieht der Senat aber nicht. Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Markpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preis auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen.
Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Fraunhofer-Liste die Eignung der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.
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