Unfallbedingte Reinigungskosten sind zu erstatten
Bei unfall- oder reparaturbedingten Verschmutzungen sind die Reinigungskosten erstattungsfähig, entschied das Landgericht Lüneburg.

Bei unfall- oder reparaturbedingten Verschmutzungen sind die Reinigungskosten zu erstatten. So hat das Landgericht (LG) Lüneburg entschieden (Urteil vom 7.4.2015, AZ: 9 S 104/14).
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger unter anderem Reinigungskosten in Höhe von 25 Euro, die durch Vorlage der Reparaturrechnung nachweislich angefallen waren. Das Gericht entschied, dass die Reinigungskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Die Kosten wurden vom Reparaturbetrieb in Rechnung gestellt. Es ei nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht vermeidbaren Verschmutzungen führt, die nach Reparaturende auch zu beseitigen sind.
Das Urteil in der Praxis
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Kosten für eine Reinigung, die wegen unfall- bzw. reparaturbedingter Verschmutzungen erforderlich war, und nicht um eine Reinigung unter Service-Gesichtspunkten.
Kosten für eine solche Reinigung werden in der Rechtsprechung überwiegend für erstattungspflichtig erachtet (vgl. AG Bochum, Urteil vom 9.12.2014, AZ: 68 C 305/14; AG Geldern, Urteil vom 25.4.2014, AZ: 4 C 119/14; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.3.2014, AZ: 4 C 890/13; AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013, AZ: 14 C 120/13; AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137/13; AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 6.2.2013, AZ: 25 C 288/12; AG Landshut, Urteil vom 20.4.2012, AZ: 10 C 2203/11).
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