Unfallschäden finden Eingang in GW-Preisbildung
Instandgesetzte Unfallschäden haben Einfluss auf die Preise von Gebrauchtwagen. Selbst wenn Angebote nicht explizit Vorschäden nennen, wird die merkantile Wertminderung spätestens im Verkaufsgespräch wirksam.
Private wie gewerbliche Verkäufer von Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich verpflichtet, einen reparierten Unfallschaden des Verkaufsobjekts offenzulegen. Entsprechend finden Angaben zu instandgesetzten Unfallschäden regelmäßig Eingang in die Produktbeschreibungen der angebotenen Fahrzeuge in Onlinebörsen, heißt es in einer Mitteilung von Autorechtaktuell.de, einem auf Autorechtsthemen spezialisierten Dienst und Kooperationspartner von »kfz-betrieb ONLINE«.
Der Rechtsdienst reagiert damit auf eine kürzlich bekannt gewordene Meldung, dass in Gebrauchtwagenbörsen keine Differenzierung zwischen reparierten Unfallfahrzeugen und Fahrzeugen ohne reparierte Vorschäden stattfinde. Aus Sicht der Rechtsexperten von Autorechtaktuell.de ist diese Aussage unzutreffend. „Spätestens bei Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer und der obligatorischen Frage, ob das Fahrzeug unfallfrei ist, werden in aller Regel die Unfallschäden offenbart und die Tatsache des Unfallschadens wird im Rahmen der Preisverhandlungen selbstredend berücksichtigt.“ In dieser Hinsicht sei kein Unterschied zwischen Angeboten in Onlinebörsen, in Printanzeigen oder direkt im Handel zu erkennen.
Vorschaden bedeutet Wertminderung
Weiterhin seien die aufgerufenen Angebotspreise fast immer verhandelbar, wobei sich die Höhe des Nachlasses „selbstredend auch danach richtet, inwieweit ein instandgesetzter Unfallschaden zu berücksichtigen ist.“ Aus Sicht der Schadenregulierung ist dieser sinkende erzielbare Verkaufspreis die sogenannte merkantile Wertminderung, die ein Unfallgeschädigter trotz einer fachgerechten Unfallinstandsetzung erleidet und die vom Schädiger zu tragen ist. Ermittelt wird die merkantile Wertminderung regelmäßig von einem Sachverständigen unter Berücksichtigung des typischen Verhaltens von Käufern eines Unfallfahrzeugs, für das Auto weniger zu zahlen.
Generell geht die Rechtsprechung davon aus, dass die merkantile Wertminderung bezogen auf den Zeitpunkt der Instandsetzung des Fahrzeuges zu ermitteln ist. Unerheblich ist also, dass sich der geringere Erlös für den instandgesetzten Gebrauchtwagen unter Umständen erst in ferner Zukunft auswirken, wenn zwischen dem Unfall und dem Verkauf längere Zeit vergeht. Der Sachverständige ist also gefordert
Formal davon zu trennen ist die technische Wertminderung, die im Ergebnis allerdings immer auch eine merkantile Wertminderung darstellt. Der erzielbare Kaufpreis zum Zeitpunkt der Reparatur ist geringer als bei einem Fahrzeug, das keinen Unfallschaden erlitten hat. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass bei einer technischen Wertminderung die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges eingeschränkt ist, obschon fachgerecht repariert wurde, etwa wenn die zulässige Zuladung eines Fahrzeugs infolge des Unfalls sinkt.
Merkantile Wertminderung bleibt Thema
Weil aber die technische Wertminderung zwangsläufig eine merkantile Wertminderung nach sich zieht und reparierte Unfallschäden weiterhin Eingang in die Preisfindung haben, halten die Experten von Autorechtaktuell.de eine in der genannten Meldung gezogene Schlussfolgerung für unzutreffend, wonach Sachverständige sich nunmehr stärker mit der Thematik der technischen Wertminderung beschäftigen müssten.
Die Grundzüge der merkantilen Wertminderung hat höchstrichterlich der Bundesgerichtshof in seiner so genannten VW-Entscheidung vom 20. Oktober 2009 (AZ: VI ZR 53/09) in seinen Grundzügen bestätigt. Danach sei der Schädiger berechtigt, eine kostengünstige freie Werkstatt auch einer fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen, aber eben nur dann, wenn er nachweist, dass die von ihm benannte kostengünstigere freie Werkstatt qualitativ einem fabrikatsgebundenen Betrieb in technischer Hinsicht gleichwertig ist. Insoweit könnte man lediglich prüfen, inwieweit bei Reparatur in einem fabrikatsgebundenen Betrieb im Vergleich zu einer Reparatur in einem fabrikatsungebundenen, aber technisch gleichwertigen Betrieb unterschiedliche Wertminderungsbeträge in Ansatz zu bringen sind.
„Mit einer technischen Wertminderung hat dies selbstredend nicht das Geringste zu tun“, heißt es dazu von Autorechtaktuell.de. Wird eine Reparatur nicht fachgerecht durchgeführt – beispielsweise im Rahmen einer Teilreparatur oder auch im Rahmen einer Reparatur durch einen nicht qualifizierten Betrieb, ist dies bei einer Veräußerung des Fahrzeuges gleichfalls zu offenbaren. Der Markt wird auch hier mit Preisabschlägen reagieren. Bei diesen Nachlässen sind dann einerseits die Aufwendungen zu berücksichtigen, um eine fachgerechte Reparaturqualität zu erreichen, andererseits muss gleichzeitig die klassische merkantile Wertminderung in die Preisfindung eingerechnet werden.
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