Unlautere Nutzung des Begriffs „Jahreswagen“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wird ein zuvor als Mietwagen genutzter Pkw auf einer Internetplattform für Gebrauchtwagen mit den Angaben „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer - 1. Hand“ beworben, so kann dies für den Käufer irreführend und damit „unlauter“ sein.

Wird ein zuvor als Mietwagen genutzter Pkw auf einer Internetplattform für Gebrauchtwagen mit den Angaben „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer - 1. Hand“ beworben, so kann dies für den Käufer irreführend und damit „unlauter“ und „wettbewerbswidrig“ sein. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 30.6.2011, AZ: 29 U 1455/11) entschieden.

Das OLG München hatte im vorliegenden Fall darüber zu urteilen, inwiefern die Verwendung der Begriffe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer - 1. Hand“ für ein Fahrzeug, das zuvor als Mietwagen genutzt worden war, als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Dabei stellten die Richter auf das allgemeine Verständnis ab, wonach unter einem Jahreswagen ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand zu verstehen ist, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren wurde. Nach Ansicht des OLG München stellt die Nutzung als Mietwagen einen wertbildenden Faktor dar, der gegenüber der Nutzung als Jahreswagen wettbewerblich von Bedeutung ist. Deshalb bejahte das Gericht den Wettbewerbsverstoß.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Die beanstandete Angabe „Jahreswagen - 1 Vorbesitzer - 1. Hand“ ist irreführend und unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Seine Ursache hat dieses Verkehrsverständnis in der langjährigen Übung von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass die von den Ersteigentümern regelmäßig sorgfältig behandelten Fahrzeuge nach einem Jahr zum Verkauf angeboten wurden. Ist das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangehörigen, sondern als Mietwagen genutzt worden, handelt es sich schon deshalb nach der Verkehrsauffassung nicht um einen Jahreswagen (vgl. BGH NJW 2006, 2694).

Auch die weitere Angabe „1 Vorbesitzer - 1. Hand“ besagt, dass das Fahrzeug nicht von einem Autovermieter gehalten worden sei. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschränkt sich der Gehalt dieser Angabe nicht darauf, dass im Fahrzeugbrief nur ein Halter eingetragen sei. Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551). Deshalb wird die Angabe „1 Vorbesitzer“ oder „1. Hand“ bei der Bewerbung eines Gebrauchtwagenangebots vom Verkehr gerade dahin verstanden, dass das Fahrzeug nicht in einer derartigen Art und Weise von einer Vielzahl von Fahrern genutzt worden sei.

Weder die Laufleistung von mehr als 20.000 km noch der Umstand, dass das Fahrzeug vor weniger als einem Jahr zugelassen worden war, oder die Möglichkeit des Mehrwertsteuerausweises eröffnen dem gewöhnlichen Käufer für sich genommen oder in der Zusammenschau die sichere Möglichkeit, die durch die beanstandeten Angaben begründete Fehlvorstellung zu korrigieren. Diese Umstände mögen für den Branchenkenner mehr oder weniger aussagekräftige Hinweise auf eine Nutzung als Mietwagen darstellen. Sie sind allerdings für denjenigen unergiebig, der sich nicht regelmäßig mit den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts auseinandersetzt, sondern sich lediglich aus Anlass seines Vorhabens, sich einen Gebrauchtwagen zu kaufen, mit dem Angebot befasst.

Die durch die beanstandeten Angaben begründete Fehlvorstellung ist wegen der wertbildenden Bedeutung der Nutzungsart, über die getäuscht wird, wettbewerblich relevant. Dass ein durch das Internetangebot angelockter Interessent auf Nachfrage - wie im Streitfall geschehen - auf die Mietwageneigenschaft hingewiesen wird, ändert nichts an dem Anlockeffekt, den die Anzeige wegen ihres irreführenden Inhalts bewirkt. Denn bereits diesem Anlockeffekt kommt wettbewerbliche Relevanz zu.“

(ID:384250)