Wettbewerbsrecht
Unterlassungserklärung unter Freunden
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Bei Social-Media-Posts fallen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV schon mal unter den Tisch. Flugs drohen Verbraucherschützer mit Unterlassungsklagen. Jetzt kommt es darauf an, wie ernst die Händler es mit der Unterlassungserklärung meinen.
Ein Autohändler teilte auf seiner Facebook-Seite den Post eines Herstellers: „Agiler Fahrspaß mit CUV-Komfort: Genau das kann der …! Jetzt mit 3.500 € Kundenvorteil für den Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zur CO2-Emission konnten über die Schaltfläche „Mehr anzeigen“ aufgerufen werden. Am 20.11.2019 mahnte ihn ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ab und forderte ihn zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.11.2019 auf, weil er wesentliche Informationen (§ 5a Abs. 2, 4 UWG n.F.) vorenthalten habe. Der Autohändler wies dies mit Schreiben vom 26.11.2019 zurück, da er in derselben Sache bereits am 13.11.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Autohaus (nach Aufforderung am 11.11.2019) abgegeben und die Werbung entfernt habe.
Nachdem das LG Cottbus als Vorinstanz (Urteil vom 19.8.2021 – 11 O 11/20) dem Unterlassungsbegehren des Verbands stattgab, bestätigte das OLG Brandenburg mit Urteil vom 18.4.2023 – 6 U 75/21 die Entscheidung. Dabei stellte es fest, dass das Fehlen der Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Emissionswerten für den Werbeempfänger zwar ersichtlich sei, weil er erkennen könne, dass der fremde Post abgeschnitten und erst durch Ausklappen vollständig lesbar sei. Dies lasse jedoch nicht den Verstoß gegen die Pkw-EnVKV entfallen. Der Autohändler hätte vielmehr sicherstellen müssen, dass die Werbeempfänger entsprechende Informationen automatisch und zeitgleich mit den Angaben zur Motorisierung wahrnehmen können, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen (wie der Klick auf „Mehr anzeigen“).
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