Unwirksame Klausel bei entgeltlicher Garantie

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Dies zeigt aber eindeutig, dass es sich bei der Garantiegewährung um eine entgeltliche und nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt, weil der Kunde auch für den Verkäufer erkennbar nur deshalb bereit ist, den geforderten Kaufpreis zu zahlen, weil er im Gegenzug zusätzlich zu dem Fahrzeug von dem Verkäufer eine Garantiezusage erhält. Der Kunde zahlt damit den Kaufpreis erkennbar nicht nur als Gegenleistung für das Fahrzeug, sondern auch als Gegenleistung für die Garantiegewährung. Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt nicht dadurch, dass der für die Garantiegewährung gezahlte Betrag mangels gesonderter Auspreisung betragsmäßig nicht genau bestimmt werden kann. Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt auch nicht dadurch, dass die auf Verkäuferseite für die Garantiegewährung an die Versicherung zu zahlenden Kosten nicht 1 zu 1 auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und im Wesentlichen den auf Verkäuferseite anderenfalls für gesetzliche Gewährleistungsansprüche anfallenden Kosten entsprechen. Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit ist vielmehr allein, dass ein Fahrzeug ohne Garantie aufgrund der Marktbedingungen nicht zu demselben Kaufpreis am Markt verkauft werden kann wie ein Fahrzeug mit Garantie. Auch wenn sich der Kaufpreis aufgrund der internen Kalkulation rein rechnerisch daher durch die Abschaffung der ... Garantie nicht reduzieren würde, weil die Kosten der Garantie betragsmäßig der anderenfalls in die Kalkulation einzustellenden Kosten für gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsprechen würden, wird nach Aussage des Zeugen ... tatsächlich nur der am Markt erzielbare Kaufpreis gefordert. Aufgrund der Marktbedingungen (Erwartungshaltung der Kunden, Garantiegewährung durch die Wettbewerber) ist aber am Markt für ein Fahrzeug ohne Garantie nicht derselbe Kaufpreis zu erzielen wie für ein Fahrzeug mit Garantie. Damit handelt es sich gerade nicht um eine rein freiwillig gewährte, unentgeltliche Leistung, sondern um eine zwar freiwillig vertraglich versprochene Leistung, die aber gewährt wird, um einen entsprechend höheren Verkaufspreis als ohne Garantie zu erzielen.“

Die AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB durch das Gericht war damit möglich. Das LG München stellte dabei fest, dass eine Klausel in den Garantiebedingungen, wonach die Einhaltung der Betriebsanleitung Voraussetzung des Garantieanspruches ist – unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung die Ursache für einen Mangel geworden ist – gegen § 307 Abs.1 BGB verstößt und damit nichtig ist:

„Die Klausel einer entgeltlich gewährten Garantie, dass ein Garantieanspruch nur gegeben ist, wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung beachtet werden, unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Hinweise in der Betriebsanleitung überhaupt für den geltend gemachten Mangel kausal geworden ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartei des Klauselverwenders nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Eine Formularklausel ist unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht. Zwar hat die Beklagte ein Interesse daran, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Beachtung der Bedienungsanleitung zu dringen, um dadurch sicherzustellen, nur für tatsächliche Garantiefälle und nicht für ein Fehlverhalten des Kunden einstehen zu müssen. Allerdings werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn eine Klausel den Verwender von seiner Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Beachtung der Bedienungsanleitung für den reparaturbedürftigen Schaden überhaupt ursächlich geworden ist (vgl. BGH NJW 2008, 87). Dies gilt insbesondere deshalb, weil in einer Betriebsanleitung eine Vielzahl von Bedienungshinweisen enthalten ist und in der negativen Anspruchsvoraussetzung in keiner Weise nach der Bedeutung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise für einen schadens- und störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs und deren Schadensträchtigkeit im Falle eines Verstoßes differenziert wird. Durch eine solche Klausel, die die Leistungspflicht bereits bei einem Verstoß gegen jeglichen Hinweis in der Betriebsanleitung ohne eine Möglichkeit des fehlenden Kausalitätsnachweises der Obliegenheitspflichtverletzung ausschließt, wird daher die Garantiezusage unangemessen ausgehöhlt. Es ist dem Klauselverwender zuzumuten, dass er sich mit den Fällen auseinandersetzen muss, in denen die Kausalität ernsthaft streitig ist.“

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