Damit blieb es bei der vom Gesetzgeber gewollten Beweislastverteilung gemäß § 443 Abs. 2 BGB:
„Aufgrund der Vermutungswirkung des § 443 Abs. 2 BGB, dass ein während der Geltungsdauer einer Haltbarkeitsgarantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet, trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Motorschaden durch eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer oder von einem Dritten verursacht wurde (MüKo BGB § 443 Rz. 23). Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn unstreitig feststeht, dass es im Verantwortungsbereich des Käufers zu einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache gekommen ist, wenn deren Ursächlichkeit für den Schaden jedoch streitig ist und daneben auch noch technische Mängel aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers als Ursache in Betracht kommen (vgl BGH NJW 1996, 2504).
Der Garantiegeber hat es insoweit selbst in der Hand, den Inhalt der Garantie -auch hinsichtlich des Beweislastrisikos- so auszugestalten, wie es seine Interessen erfordern (vgl BGH NJW 1996, 2504). Nach den vorliegenden Garantiebedingungen hat die Beklagte aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die Garantie nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Schäden auf einer fehlerhaften Reparatur einer nicht autorisierten Werkstatt beruhen, der Schaden durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Garantie erfasst ist, entstanden ist oder der Schaden durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist.
Die Beklagte hat damit von der ihr grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit abgesehen, den Ausschlusstatbestand bereits dann eingreifen zu lassen, wenn eine Reparatur durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war, außer wenn diese fehlerhafte Reparatur für den Schaden nachweislich nicht ursächlich war. Dass die Beklagte damit nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko für die Nichterweislichkeit der Ursächlichkeit der fehlerhaften Reparatur tragen sollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass hinsichtlich der Verwendung reparaturbedürftiger Teile ausdrücklich das Beweisrisiko umgekehrt verteilt wurde (nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden: durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht).
Die Beklagte hat den Nachweis der Kausalität der Falschbetankung bzw. dessen fehlerhafter Reparatur für den Motorschaden nicht erbracht.“
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