Unwirksame Vereinbarung zur Einschränkung von Gewährleistungsrechten

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Aussage des Gerichts

Dass das Fahrzeug einen Getriebeschaden aufwies, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Schaden ist innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des streitgegenständlichen Pkw aufgetreten. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag.

Auch nach Ansicht des LG Heidelberg steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des gezahlten Betrages nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger bei Reparaturen 60 Prozent der Reparaturkosten selbst zahlen müsse, ist unwirksam. Nach § 475 Abs. 1 a.F. BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers bereits vor Mitteilung des Mangels einschränken. Dazu zählen auch Vereinbarungen, mit denen dem Käufer eine Kostentragungspflicht bei der Nacherfüllung auferlegt werden.

Eine nach Mangelmitteilung getroffene Vereinbarung, mit der die Mängelrechte des Käufers eingeschränkt werden, ist nur dann wirksam, wenn der Käufer sich darüber im Klaren ist, dass zu seinem Nachteil von seinen Gewährleistungspflichten abgewichen wird. Dies folgt aus der ratio legis, dass es dem Verbraucher möglich sein soll, in Kenntnis des Mangels und seiner Mängelrechte von diesen zu seinem Nachteil abzuweichen.

Ein solcher Rechtsverzicht des Klägers war aber nach Ansicht des LG Heidelberg im vorliegenden Fall nicht gegeben:

„Der Kläger hat sich mit der Selbstbeteiligung erst einverstanden erklärt, nachdem ihm der Zeuge A mitgeteilt hatte, dass es sich bei einem Getriebeschaden um einen Garantiefall handele, der eine Selbstbeteiligung des Käufers auslöse. Daraus folgt, dass der Kläger sich nicht etwa bewusst seines Rechts auf unentgeltliche Nachbesserung begeben hat, sondern die Bereitschaft zur Übernahme einer Selbstbeteiligung in der –irrigen – Annahme erklärte, hierzu aufgrund der kaufvertraglichen Klausel verpflichtet zu sein. Es ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb der Kläger sich in Kenntnis seines gesetzlichen Nachbesserungsrechts mit einer Selbstbeteiligung einverstanden erklärt, also ohne Gegenleistung des Beklagten auf dieses verzichtet haben sollte. Seine Zustimmung zur Selbstbeteiligung lässt sich vernünftigerweise nur so verstehen, dass er – was als juristischer Laie auch naheliegt – irrig davon ausging, hierzu aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet zu sein.

[…]

§ 814 Var. 1 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.

Zwar hatte der Kläger bei Zahlung der 800 Euro nach dem ihm von seinem Rechtsanwalt erteilten Rechtsrat Kenntnis davon, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei.

Allerdings ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Zurückforderung erfolgte.“

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