Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert, eine dazu gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen oder eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, darf der Rücktritt von einem Kaufvertrag erklärt werden.

(Bild: gemeinfrei)

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag muss bestimmten Regeln folgen. Der Käufer muss den Verkäufer vorher zur Nachbesserung oder Nachlieferung auffordern. Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert, eine dazu gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen oder eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, darf der Rücktritt erklärt werden.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verlangt die Klägerin als Inhaberin eines Möbelhauses von der Beklagten, der Käuferin, die Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine im Januar 2011 von der Beklagten bestellte und im März 2012 gelieferte Couchgarnitur (9.4.2015, AZ:2 U 127/13).

Aufgrund eines angeblichen Mangels an der Couchgarnitur hatte die Käuferin bereits im März 2012 per Mail den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Gleichzeitig hatte sich die Käuferin jedoch auf das Angebot des Möbelhauses eingelassen, die Couch durch Austausch von Matratzenauflagen nachzubessern.

Im erstinstanzlichen Prozess vor dem Landgericht im Jahre 2013 hatte die Käuferin, nunmehr anwaltlich vertreten, das Möbelhaus unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert und den Rücktritt erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Couch aber, wohl wegen des vorherigen Austausches der Matratzenauflagen, nicht mehr mangelhaft.

Die Käuferin (Beklagte) beruft sich darauf, dass bereits im März 2012 der Rücktritt erklärt worden sei. Die Nachbesserung durch das Möbelhaus (Klägerin) sei daher überhaupt nicht zulässig gewesen.

Das OLG Naumburg entschied nun, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gemäß § 651 S.1 in Verbindung §§ 433 Abs. 2, 421 hat. Dem Anspruch steht der auf die Ausübung von Gewährleistungsrechten gestützte Rücktritt der Beklagten nicht entgegen.

Der zweite Rücktritt im Jahre 2013 ist unwirksam, weil die Couch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mangelhaft war.

Der erste Rücktritt im März 2012 war unwirksam, weil die Käuferin dem Möbelhaus vor der Erklärung des Rücktritts keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hatte. Deswegen hat sich der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne von § 346 Abs.O umgewandelt. Das Möbelhaus durfte also die Couch nachbessern. Diese Nachbesserung war erfolgreich.

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