Smart Repair bei Scheinwerfergehäusen
Unzulässig, aber nachhaltig
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Viele bei Frontcrashs beschädigte Scheinwerfergehäuse wären leicht reparabel, doch das ist in Deutschland nicht zulässig. Am Beispiel eines Kunststoffschweißgeräts von Betag Innovation zeigt dieser Beitrag, welche Möglichkeiten bei anderer Sachlage bestünden.
Die Hürde, an der die Reparatur von Kfz-Scheinwerfern scheitert, ist deren Bauartgenehmigung. Während der Recherche, ob es zulässig ist, vergilbte oder verkratzte Scheinwerfer-Lichtaustrittscheiben instand zu setzen, antwortete eine Sprecherin des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Anfrage von »kfz-betrieb«: „Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Fahrzeugteile wie Scheinwerfer für Fahrzeuge in Deutschland nur angeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Veränderungen an den bauartgenehmigten Scheinwerfern, das heißt Abweichungen von geprüften und genehmigten Mustern, sind nicht vorschriftenkonform.“
Um ganz sicher zu gehen, befragte »kfz-betrieb« zudem die Prüforganisation Dekra. Deren Pressesprecher Wolfgang Sigloch antwortete prompt: „Bezüglich der Reparatur von Scheinwerfergehäusen ergibt sich die gleiche Sachlage wie bei der Instandsetzung von verkratzten und/oder vergilbten Kunststoffabschlussscheiben von Scheinwerfern. Es ist nicht sichergestellt, dass der reparierte Scheinwerfer geometrisch in Ordnung und gegenüber äußeren Einflüssen ausreichend stabil ist. Eine solche Reparatur stellt weiterhin einen Eingriff in die Bauartgenehmigung dar und ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Entsprechend müsste sie bei einer HU bemängelt werden.“
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