Unzulässige Klauseln im Mietwagenvertrag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Klauseln in Verträgen müssen einer richterlichen Kontrolle standhalten. Darüber stolperte eine Vermittlung von Mietwagenverträgen, die versuchte, eigenen Schaden auf den Kunden abzuwälzen.

Klauseln in Verträgen gegenüber Verbrauchern unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Aus diesem Grund gab das Landgericht (LG) München I in einem Urteil vom 23. Juli 2015 (AZ: 12 O 4970/15) der Klage eines Verbraucherverbands gegen ein Unternehmen zur Vermittlung von Mietwagenverträgen statt.

Die beklagte Firma vermietet selbst keine Fahrzeuge, sondern vermittelt über ein Onlineportal lediglich zwischen Kunden und Autovermietern. Dabei verwendete das Unternehmen bislang folgende Geschäftsbedingungen:

  • 1. „Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mietpreis leider nicht mehr erstattet werden."
  • 2. „Ebenfalls ist bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit keine Erstattung des Mietpreises möglich."
  • 3. „Für bestätigte und bezahlte Buchungen von Vans (7 & 9 Sitzer) mit Anmietzeit im Juli oder im August wird bei Stornierung der volle Mietpreis einbehalten."·
  • 4. XXX erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage lt. Voucher z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen […]."

Diese Klauseln verstießen aus Sicht des Klägers allesamt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie gegen § 309 Nr. 5 a) BGB. Insbesondere liege eine unzulässige Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vor. Der klagende Verbraucherverband verlangte deshalb ein Unterlassung von der beklagten Firma. Das LG München I gab der Klage statt.

Begründung des Gerichts

Das LG München I sah in den Klauseln einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 a) BGB. In allgemeinen Geschäftsbedingungen könne der Verwender keinen pauschalen Schadenersatz oder Ersatz einer Wertminderung geltend machen, wenn die Forderung den zu erwartenden Schaden und die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

Im vorliegenden Fall sei dies zutreffend gewesen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte lediglich Mietwagenverträge vermittle. Hier hatte die Beklagte behauptet, sie wäre gegenüber ihren weiteren Vertragspartnern (Autovermietern) zur vollen Bezahlung verpflichtet, auch wenn der Kunde das vermittelte Fahrzeug nicht in Anspruch nehme. Der Kläger bestritt allerdings diese Behauptung, die Beklagte konnte das Gegenteil nicht beweisen.

Allen vier Klauseln sollten eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen regeln. Danach müsse der Kunde, obwohl er den Mietwagen nicht in Anspruch nehme, den vollen Preis bezahlen. In diesem Zusammenhang reiche es nicht aus, dass der Kunde gegenüber der Beklagten laut der Geschäftsbedingungen die Möglichkeit habe, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. Die Anforderungen des § 309 Nr. 5 a) und b) BGB müssten vielmehr kumulativ erfüllt sein. Der gewöhnliche Lauf der Dinge, wenn ein Kunde Leistungen nicht in Anspruch nehme, sei normalerweise die Ersparnis von Aufwendungen.

Demnach hielt das LG München I die verwendeten Klauseln für rechtswidrig und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das Urteil in der Praxis

Beim Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Vorsicht geboten. Die Klauseln unterliegen bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern einer strengen Inhaltskontrolle.

Im konkreten Fall versuchte die Beklagte als Vermittlerin von Mietwagenverträgen, eigenen Schaden, der durch die Nichtinanspruchnahme von vereinbarten Leistungen entstand, auf den Kunden abzuwälzen. Die Klauseln hielten allerdings einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht Stand.

Bei einer fachkundigen anwaltlichen Beratung von Anfang an hätten solche Folgen unter Umständen vermieden werden können.

(ID:43838590)