Unzumutbarkeit verhindert Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Will eine Versicherung einen Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt verweisen, muss sie auf die Zumutbarkeit für den Geschädigten achten.

(Foto: gemeinfrei)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren dargelegt, dass ein Unfallgeschädigter auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ohne Weiteres an eine über 20 Kilometer entfernte Werkstatt verwiesen werden kann. Auch wenn diese günstiger sei, müsse berücksichtigt werden, ob der Weg dem Geschädigten noch zumutbar sei, so das Gericht in seinem Urteil vom 28. Juli 2015 (AZ: 1 U 135/14).

Im verhandelten Fall rechnete der Kläger den Schaden an seinem unfallbedingt zwar noch fahrfähigen, jedoch nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Dabei wurden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt, welche 3,7 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt.

Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte lediglich einen niedrigeren Betrag unter Verweis auf eine rund 22 Kilometer zum Wohnort des Klägers entfernt liegende Fachwerkstatt.

Zunächst war schon das Landgericht (LG) Karlsruhe (Urteil vom 21.07.2014 / AZ: 2 O 152/14) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Die hiergegen durch die beklagte Haftpflichtversicherung eingelegte Berufung wurde durch OLG-Beschluss ebenfalls zurückgewiesen.

Unzumutbarer Aufwand für den Geschädigten

Das Gericht führte aus, dass ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein kann. Im vorliegenden Fall befand sich die markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Klägers als die genannte Alternativwerkstatt.

Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglichkeit und damit der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers zwar noch fahrfähig, jedoch nicht mehr verkehrssicher. Somit hätte auch der Transport des Fahrzeugs zu dem Verweisungsbetrieb organisiert werden müssen.

Der Geschädigte ist jedoch nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde.

Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Referenzbetrieb aufgrund seiner Entfernung vom Wohnort des Klägers und aufgrund des nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs nicht ohne Weiteres erreichbar war und eine Verweisung daher hieran scheitert.

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