UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wie alle anderen Schadenpositionen auch sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig.

Wie alle anderen Schadenpositionen auch sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig. Dies hat das Amtsgericht (AG) Landshut mit Urteil vom 24.07.2009 (AZ: 12 C 1963/08) entschieden.

Mittlerweile lebt eine ganze Dienstleistungsbranche davon, im Auftrag von Versicherungen berechtigte Schadenersatzpositionen zusammen zu kürzen, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen will. Dies widerspricht eindeutig der Gesetzeslage, wonach es dem Geschädigten frei steht, ob er den Schaden reparieren lässt oder sich die dafür erforderliche Summe abzüglich der Mehrwertsteuer auszahlen lässt. Wirklich frei ist diese Entscheidung aber nur dann, wenn durch die fiktive Abrechnung keine finanziellen Nachteile (abgesehen von der Mehrwertsteuer) entstehen.

Der Streit entzündet sich immer wieder an denselben Schadenpositionen. Es geht meist um Stundensätze, um Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und um die Kosten für die Verbringung von Fahrzeugen in eine Lackiererei, wenn eine Reparaturwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Die „großen“ Gerichtsentscheidungen betreffen meist nur die Stundenverrechnungssätze. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten werden meist als Anhängsel dieser großen Streitfrage behandelt. Auch diese Positionen können aber finanziell erheblich ins Gewicht fallen.

Das AG Landshut hat geurteilt, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten dem fiktiv abrechnenden Geschädigten zustehen, wenn diese in den Vertragswerkstätten der entsprechenden Region berechnet werden. Auf die Zugrundelegung der Abrechnungsmodalitäten dieser (teureren) markengebundenen Werkstätten hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch, weil die Reparatur in einer der so genannten Freien Werkstätten in aller Regel nicht als „gleichwertig“ bezeichnet werden kann.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung der Aufschläge für die Ersatzteile in Höhe von 80,93 Euro sowie der kalkulierten Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 140,40 Euro gemäß §§7, 18 StVG, 3 PflVG, 823 BGB.

Dieser Anspruch besteht auf Grund des Verkehrsunfalles vom 13.06.2008 für den die Beklagte zu 1) allein verantwortlich ist.

Eine Abrechnung der beiden genannten Schadenspositionen ist auch auf Reparaturkostenbasis möglich, Gemäß §249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Kläger berechtigt, von den Beklagten die Zahlung desjenigen Betrages zu verlangen, der zur Reparatur der eingetretenen Unfallschäden erforderlich ist. Dabei ist seit langem anerkannt, dass es dem Geschädigten freisteht, auf die Reparatur zu verzichten oder diese selber, kostengünstiger, vorzunehmen. Die Schadensersatzverpflichtung ist lediglich dadurch begrenzt, dass nur der Geldbetrag zu ersetzen ist, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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