UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind erstattungsfähig
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattet verlangen, wenn diese bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattet verlangen, wenn diese bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Das geht aus einem Urteil des AG Hannover hervor (28. Februar 2011, AZ: 436 C 4383/10).
Im vorliegenden Fall wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das bewiesen hat, dass in der Umgebung des Wohnortes des Geschädigten Citroen-Fachwerkstätten üblicherweise UPE-Aufschläge (durchschnittlich 10 Prozent) und Verbringungskosten (durchschnittlich 92,61 Euro) berechnen. Daher sind diese auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu erstatten.
Aus der Urteilsbegründung:
… kann der Kläger auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten ersetzt verlangen, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist bewiesen. dass in den Citroen-Fachwerkstätten in der Umgebung des Wohnortes des Klägers UPE-Aufschläge in Höhe von durchschnittlich 10 % und Verbringungskosten in Höhe von durchschnittlich 92,61 € üblich sind. …
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