UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten
Das Amtsgericht Walsrode vertritt die Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese im örtlichen Bereich anfallen.
Das Amtsgericht (AG) Walsrode vertritt die Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese im örtlichen Bereich anfallen (Urteil vom 17.3.2014, AZ: 7 C 606/13(11)).
Zum Hintergrund: Im vorliegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige in seinem Schadengutachten auch die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten aufgenommen, da diese im örtlichen Bereich üblicherweise anfallen.
Die Beklagte hatte die fiktiven Reparaturkosten um diese Positionen gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage des Gerichts
Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadenabrechnung auch die Kosten in Ansatz bringen, die bei einer fachgerechten Reparatur aufgewendet werden müssten, um den Schaden zu beseitigen. Hierzu gehören auch die Ersatzteilaufschläge, Kosten der Probefahrt, Kosten für Kleinteile und Verbringungskosten, da diese aufgewendet werden müssen, um die beschädigte Sache wiederherzustellen.
Die restlichen Reparaturkosten waren daher gemäß Gutachten von der Beklagten insgesamt zu erstatten.
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