UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig, wenn sie bei der Reparatur anfallen würden.

(Foto: Pixabay/CC0)

Das Amtsgericht (AG) Stade vertritt die Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese im örtlichen Bereich bei Durchführung der Reparatur anfallen würden (Urteil vom 25.4.2014, AZ: 61 C 757/13).

In dem Rechtsstreit hatte der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige in seinem Schadengutachten ausgeführt, dass im örtlichen Bereich üblicherweise auch Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten anfallen. Diese Positionen kürzte die Beklagte im Rahmen der fiktiven Abrechnung.

Das AG Stade gab dem Kläger Recht und hielt die Klage vollumfänglich für begründet. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass bei Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten angefallen wären. Demnach stehe auch diesbezüglich der Schaden gemäß § 249 BGB fest. Die streitgegenständlichen Reparaturkosten waren somit gemäß Gutachten von der Beklagten zu erstatten.

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