Urteil: Absichtserklärung ist keine Zusage
Das Landgericht Köln hat das Begehren eines Händlers zurückgewiesen, den Importeur zum Abschluss eines Händlervertrages zu verurteilen, nachdem dieser ein Vertragsangebot angekündigt hatte.
Die reine Absichtserklärung eines Herstellers oder Importeurs, einem gekündigten Händler einen Vertriebsvertrag im neu strukturierten Händlernetz anbieten zu wollen, ist rechtlich nicht bindend. Mit dieser Klarstellung hat das Landgericht Köln das Begehren eines gekündigten Nissan-Händlers zurückgewiesen, den Importeur zum Abschluss eines neuen Händlervertrages zu verurteilen, nachdem dieser ein Vertragsangebot schriftlich angekündigt hatte (Az: 26 O 33/07). Auf diese Entscheidung macht Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig aufmerksam, deren Kanzlei den Prozess betreut hat.
Im verhandelten Fall hatte Nissan in gleichlautenden Schreiben mehreren Nissan-Händlern mitgeteilt, sie seien als "Leistungsträger unserer Händlerorganisation identifiziert" worden. Der Importeur könne sich daher "gut vorstellen, auch in unserem neuen Vertriebsnetz weiterhin mit Ihnen als Nissan-Händler zusammenzuarbeiten". Weiter heißt es in den Schreiben an die Händler: "Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht ist, auch für die Zeit ab dem 01. Februar 2007 einen neuen Nissan-Händlervertrag anzubieten."
In den Aussagen dieses "Letter of Intend" erkannte das LG Köln allerdings nur eine "rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders", sprich des Importeurs. Bedeutsam könne das Urteil für die Händlerschaft der Rechtsanwältin zufolge ab 2008 werden, wenn mit vermehrten Kündigungen in den Händlernetzen wegen des Auslaufens der GVO zu rechnen sei.