Urteil: Bei mehreren kleinen Mängeln Rücktritt möglich

Redakteur: Jens Rehberg

In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall haben zwei als unerheblich eingestufte Sachmängel in Summe die Richter dazu bewogen, den Rücktritt eines Neuwagenkäufers vom Kaufvertrag anzuerkennen.

In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. I-1 U 238/07 vom 18.8.2008) haben zwei als unerheblich eingestufte Sachmängel in Summe die Richter dazu bewogen, den Rücktritt eines Neuwagenkäufers vom Kaufvertrag anzuerkennen. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben auf das entsprechende Urteil aufmerksam gemacht, da ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sachmängeln normalerweise nur dann erfolgen kann, wenn es sich bei dem Mangel um eine „erhebliche Pflichtverletzung“ handelt.

Konkret hatte die Käuferin eines A-Klasse-Modells (200 CDI) laute Windgeräusche und einen zu hohen Spritverbrauch beanstandet. Nachdem die Nachbesserung in einer Daimler-Niederlassung mehrfach erfolglos versucht wurde, trat die Kundin vom Kaufvertrag zurück.

Das Gericht bestätigte dies, nachdem festgestellt wurde, dass die Abrissgeräusche durch den Austausch der Frontscheibe (rund 530 Euro) hätten beseitigt werden können. Verbrauchsmessungen hatten zudem ergeben, dass das Fahrzeug im Schnitt acht Prozent über der entsprechenden Herstellerangabe lag.

Lautes Windgeräusch alleine war unerheblich

Die zu lauten Fahrwindgeräusche stuften die Richter für sich gesehen als unerheblichen Sachmangel ein, da die Kosten für die Beseitigung mit zwei Prozent des Neupreises unterhalb der hierfür üblicherweise anzusetzenden 5-Prozent-Grenze lägen. Dasselbe gelte für den zu hohen Verbrauch – hier rechtfertige erst eine Abweichung über zehn Prozent einen Rücktritt vom Kaufvertrag (geringfügiger Mangel: ab vier Prozent Abweichung).

Die beiden leichten Mängel wogen in Summe für das Gericht allerdings so schwer, dass in diesem Fall nicht mehr von einer Unerheblichkeit ausgegangen werden könne.

Die Rechtsexperten des ZDK wiesen in ihrer Urteilskommentierung darauf hin, dass für die Gerichte gerade beim Kauf von Neuwagen eine vergleichsweise enge Grenzziehung in der Erheblichkeitsfrage geboten sei.

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