Urteil: „Erste-Hand“-Angabe war arglistige Täuschung
Muss ein GW-Verkäufer unaufgefordert darüber informieren, falls es sich bei dem zu verkaufenden Pkw um einen ehemaligen Mietwagen handelt? Der ZDK macht hierzu auf ein Urteil aufmerksam.
Wenn ein Gebrauchtwagenverkäufer ein vorher ausschließlich als Mietwagen genutztes Fahrzeug als „aus erster Hand“ anpreist, ohne die wertmindernde Historie zu erwähnen, gilt das als arglistige Täuschung. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 19 U 54/08 vom 31.7.2008) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufmerksam gemacht. Demnach billigte das Gericht einem Kläger die Anfechtung eines Kaufvertrags zu, weil der Verkäufer seiner in diesem Fall bestehenden Auskunftspflicht bewusst nicht nachgekommen sei.
In seiner Begründung hatte das Gericht unter anderem erklärt, dass die Anfechtung des Kaufvertrags auch ohne die Feststellung der arglistigen Täuschung gültig gewesen wäre, da das Fahrzeug wegen seiner Mietwageneigenschaft nicht die übliche Beschaffenheit aufgewiesen habe: „Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Alter von weniger als einem Jahr aus „erster Hand“ kann der Käufer erwarten, dass keine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs vorgelegen hat, das Fahrzeug also nicht zuvor als Mietwagen benutzt worden ist.“ Die Richter sahen die Mietwageneigenschaft als einen „die Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor“, der „üblicherweise zu einem Abschlag auf den ‚Normalpreis‘ des Fahrzeugs führt“.
Die Urteilsbegründung hob zudem hervor, dass das Urteil nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte stünde, bei denen eine Aufklärungspflicht der Verkäufer verneint worden war, weil die in diesen Fällen verkauften Fahrzeuge mehrere Vorbesitzer gehabt hätten und nur der jeweils kürzere Teil des Zulassungszeitraumes auf die Mietwagennutzung entfallen sei.
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