Urteil gegen Stundensätze der Versicherungs-Werkstätten
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kann eine Versicherung nicht die Stundensätze einer vertraglich eng an sie gebundenen Werkstatt ansetzen.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 22. Oktober klargestellt, dass die Verweisung eines Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine günstigere Kfz-Werkstatt nicht immer möglich ist. Diese ist nach Auffassung der Richter nicht statthaft, wenn zwischen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung und der Werkstatt eine vertragliche Beziehung mit günstigeren Stundensätzen besteht (AZ: 315a C 66/13).
Im verhandelten Fall verlangte der Kläger von der Beklagten restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Er rechnete seinen Schadenersatzanspruch fiktiv auf der Grundlage eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Die Versicherung kürzte den Reparaturschaden unter Zugrundelegung eines Dekra-Prüfberichts. Dieser Prüfbericht enthielt eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, 17 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt. Der Kläger machte nunmehr restliche fiktive Reparaturkosten geltend und behauptete, die Verweisung sei nicht rechtzeitig erfolgt.
Im Zuge der Urteilsfindung ging das Gericht zunächst grundsätzlich davon aus, dass eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit grundsätzlich auch noch im Prozess wirksam möglich sei (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, AZ: VI ZR 320/12), sodass eine Verspätung hier ausscheidet. Allerdings hielt das Gericht die Verweisung aufgrund der vertraglichen Verbindung zwischen der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung und dem benannten Referenzbetrieb für unzumutbar.
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Hamburg an (Hinweisbeschluss vom 15.05.2013, AZ: 302 S 8/12), wonach eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu dem von ihr benannten Referenzbetrieb grundsätzlich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Verweisung zu begründen: Ein Verweis an die mit dem Ersatzpflichtigen vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Klägers unterlaufen, so die Begründung. Diese Befugnis soll dem Gläubiger die Möglichkeit geben, den Schaden in eigener Regie ohne Einflussmöglichkeiten des Schädigers zu beheben und ihn davon befreien, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen.
Demgegenüber bestehe die Gefahr, dass der Reparaturbetrieb wegen der dauerhaften vertraglichen Verbundenheit mit der Versicherung bei der Durchführung der Reparatur das ihr im Einzelfall bei der Wahl von Methode und Technik zustehende Ermessen zugunsten des Versicherungspartners und folglich zulasten des Klägers ausübt. Ob und inwieweit die von dem Referenzbetrieb angebotenen Preise (markt-)üblich sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Darüber hinaus beurteilte das Gericht die Verweisung schon allein deswegen als unzumutbar, weil der benannte Betrieb zu weit vom Wohnort des Klägers entfernt liege. Das Gericht gab der Klage daher statt. Einzig die vom Kläger in Rechnung gestellten fiktiven Beilackierungskosten duldeten die Richter nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung trägt der Gefahr Rechnung, dass durch den Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt das Recht des Geschädigten entwertet wird, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu lassen. Zudem muss der Geschädigte aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit der beklagten Versicherung befürchten, dass dieser bei der Reparatur zugleich das nachvollziehbare Interesse des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten.
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