Urteil: Kein Vorteilsabzug „neu für alt“

Redakteur: Christoph Baeuchle

Verwendet ein Kfz-Betrieb bei der Nachbesserung eines Gebrauchtwagens neue Ersatzteile, so darf er keinen Vorteilsabzug „neu für alt“ geltend machen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Münster.

Wird im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten an einem Gebrauchtwagen ein Neuteil verwendet, weil ein Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so darf der Verkäufer keinen Vorteilsabzug „neu für alt“ vornehmen. Diese Ansicht vertritt das Landgericht (LG) Münster in seinem Urteil von Mitte Mai 2009 (Az. 01 S 29/09). Demnach muss die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung gemäß § 439 Abs. 1 BGB für den Käufer kostenfrei erfolgen.

Im zugrunde liegenden Fall war bei einem gebrauchten BMW X5 etwa sechs Wochen und 11.000 Kilometer nach Kauf ein Getriebeschaden aufgetreten. Ein adäquates gebrauchtes Getriebe war auf die Schnelle nicht zu beschaffen. Entsprechend wurde ein neues Getriebe eingebaut. Gegen den vom Verkäufer geforderten Anteil an den Reparaturkosten klagte der Käufer.

Das LG Münster hat nun dem Käufer Recht gegeben. Es ließ aber eine Revision zum Bundesgerichtshof wegen der Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich zu.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein derartiger Abzug im Bereich der Nacherfüllung weder gesetzlich vorgesehen noch im vorliegenden Fall geboten sei. Eine Kostenbeteiligung des Käufers durch Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ verbiete der Grundsatz, dass die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen habe.

Adäquate Gebrauchtteile nutzen

Der ZDK kommt zu folgendem Fazit: Auch bei Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung ist der Verkäufer nach Ansicht des LG Münster berechtigt, bei älteren Gebrauchtfahrzeugen adäquate Gebrauchtteile zu verwenden. Hierdurch darf das Fahrzeug allerdings keine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfahren. Auch wenn die Ansichten in den unteren Instanzen hierzu durchaus unterschiedlich ausfallen und der BGH hierüber noch nicht abschließend entschieden hat.

Stehen dem Verkäufer keine adäquaten Gebrauchtteile zur Verfügung, ist er nach Ansicht des LG Münster nicht berechtigt, einen Vorteilsabzug „neu für alt“ vorzunehmen. Über diesen Punkt wird der BGH in Kürze abschließend entscheiden, so der ZDK.

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