OLG-Urteil BVfK klagt gegen Hyundai-Händler wegen irreführender Werbung

Von Doris S. Pfaff 1 min Lesedauer

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Wer mit Neuwagen-Angeboten wirbt, die Angebote aber an die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen bindet, muss diese Einschränkung in der Anzeige klar erkenntlich machen, urteilte das OLG Düsseldorf. Geklagt hatte der Bundesverband freier Kfz-Händler gegen einen Hyundai-Händler.

Ein Hyundai-Händler warb mit einem neuen Ionic, ließ den Verbraucher aber im Unklaren, dass im günstigen Preisangebot die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens einberechnet war. Das ist irreführender Wettbewerb, entschied das OLG Düsseldorf.(Bild:  Hyundai)
Ein Hyundai-Händler warb mit einem neuen Ionic, ließ den Verbraucher aber im Unklaren, dass im günstigen Preisangebot die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens einberechnet war. Das ist irreführender Wettbewerb, entschied das OLG Düsseldorf.
(Bild: Hyundai)

Nur 24.874 Euro sollte der neue Hyundai Ionic beim Hyundai-Vertragshändler in Krefeld kosten anstelle der laut Liste geforderten circa 32.000 Euro. Dass dieser konkurrenzlos günstige Preis nur gilt, wenn man einen Gebrauchtwagen in Zahlung gibt, erfuhr der Kunde erst auf den zweiten Blick. Und selbst bei näherem Hinschauen blieben die genauen Konditionen rund um die Inzahlungnahme offen.

Mit diesem Fall beschäftigte sich das OLG Düsseldorf. Gegen den Hyundai-Vertragshändler geklagt hatte der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) wegen irreführenden Wettbewerbs. Und er bekam recht. An keiner Stelle der Anzeige erfahre der Leser die genauen Konditionen und dass der Kauf an eine Inzahlungnahme gebunden sei.

Für den Bundesverband war dies nicht die erste Anzeige, die er gegen Betriebe einer Aachener Autohausgruppe wegen irreführender Werbung einreichte. Ob es bei der Instanz bleibt, bleibt abzuwarten. Laut BVfK hat die verurteilte Autohausgruppe mitgeteilt, die nächst höhere Instanz, den BGH, anrufen zu wollen.

Allerdings müsste zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich eingelegt werden, denn das OLG entschied: „Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.“

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