Urteil: Opel darf Servicepartnern den Neuwagenverkauf verbieten

Von Jakob Schreiner Autor Name

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Eine Vertragswerkstatt hatte gegen eine Sperrklausel zum Verkauf von Neuwagen geklagt. Das Landgericht Frankfurt hält ein solches Verbot des Neuwagenvertriebs für rechtens. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

(Bild:  Rehberg / »kfz-betrieb«)
(Bild: Rehberg / »kfz-betrieb«)

Das Frankfurter Landgericht (LG) hat das Verkaufsverbot von Neufahrzeugen bestätigt, das bei Opel in die Serviceverträge aufgenommen wurde (Urteil vom 21.8.2018, 3-06 O 35/17). Das Gericht folgte der Argumentation des Herstellers, der mit dem Verbot sein selektives Vertriebssystem und die Interessen und Investitionen seiner Handelspartner schützen will, teilte die Kanzlei Noerr LPP, die den Hersteller vertreten hatte, am Mittwoch mit. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Gegen die vertragliche Klausel hatte ein Opel-Servicepartner geklagt. Seiner Auffassung nach ist das Verbot nicht rechtens, da der Opel-Partner nicht schlechter stehen könne als eine markenunabhängige Werkstatt, die theoretisch Neufahrzeuge aller Marken verkaufen dürfe. Außerdem sei der Hersteller selbst für Lücken in seinem Neuwagenvertriebssystem verantwortlich und ein Verbot zum Schutz davon sei nicht erforderlich. Schließlich könne der Hersteller sich ohne Weiteres an die vertragsbrüchigen Händler halten, die den Graumarkt mit Neufahrzeugen bespielten.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Gerade weil eine Vertragswerkstatt Neufahrzeuge anderer Hersteller sowie Gebrauchte jeder Marke verkaufen könne, sei der Schutz des Neufahrzeug-Vertriebssystems und der Handelspartner schwerer zu gewichten. Auch aus Sicht des Kartell- und AGB-Rechts äußerten die Richter keine Bedenken, heißt es weiter.

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