Urteil: Schiedsgerichtsklauseln sind zulässig
Klauseln, die eine ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus dem Händler- oder Servicevertrag vorsehen, sind zulässig. Dies bestätigte das OLG Frankfurt
Klauseln, die eine ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus dem Händler- oder Servicevertrag vorsehen, sind zulässig. Dies bestätigte das OLG Frankfurt in seinem Urteil. Damit wies das Gericht die Klage eines Herstellers wegen Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage zurück.
Klauseln, die eine ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus dem Händler- oder Servicevertrag vorsehen, sind zulässig. Zu diesem Urteil kommt das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.01.2009 (Az. 11 U 49/08 (Kart)). Erstmals hat sich das Gericht mit der entsprechenden Frage befasst: Ist es zulässig, in einer Schiedsgerichtsklausel eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu verankern?
Verankerung des Schiedsgerichts
Grundsätzlich gilt: Um Kfz-Händler- oder Serviceverträge frei zu stellen, müssen diese gemäß Art. 3 Ziffer 6 GVO (EU-VO 1400/2002) entsprechende Regelungen enthalten. Sie legen dar, wonach jeder Vertragspartei das Recht zusteht, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anzurufen. Von diesem Recht unberührt bleibt nach Satz 3 das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen.
Dem Rechtsstreit, über den das OLG Frankfurt Ende Januar entschieden hat, liegt folgender Fall zugrunde: Einem Vertragshändler und Servicepartner war fristlos gekündigt worden. Um die Folgen der fristlosen Kündigung abzuwehren, hatte der Händler in einem anderen Verfahren beim LG Darmstadt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Hersteller beantragt. Dieser Antrag war jedoch im Hinblick auf die im Händlervertrag vorhandene Schlichtungsklausel als unzulässig abgewiesen worden. Die Klausel sieht vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen die Angelegenheit einem gemeinsam bestellten Expertenausschuss zur Entscheidung zu unterbreiten ist.
Hersteller-Klage zurückgewiesen
Ein Schlichtungsverfahren wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Stattdessen nahm der Hersteller den Händler später vor dem LG Frankfurt auf Rückzahlung von gutgeschriebenen Aufwendungen für Gewährleistungs- und Kulanzleistungen sowie auf Ersatz von Prüfungskosten in Anspruch. Nachdem der Händler gerügt hatte, dass die Klage mangels Durchführung des im Servicevertrag vorgesehenen Schlichtungsverfahrens unzulässig sei, wies das LG Frankfurt die Klage als unzulässig ab. Hiergegen wendete sich der Hersteller mit seiner Berufung vor dem OLG Frankfurt und verwies darauf, dass die Einrede der fehlenden Durchführung des Schiedsverfahrens rechtsmissbräuchlich sei. Dies begründete der Hersteller damit, dass der Händler in dem Verfahren vor dem LG Darmstadt zum Vorrang des Schiedsverfahrens noch die gegenteilige Ansicht vertreten habe.
Das sah das OLG Frankfurt anders und wies die Berufung des Herstellers wegen Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage zurück. Das Gericht wertete die Streitschlichtungsregelung aus dem Servicevertrag, die inhaltlich mit der aus dem Händlervertrag übereinstimmt, als Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel. Der Grund: Eine endgültige Entscheidung des Expertenausschusses war darin vorgesehen.
Schiedsvereinbarung ausdrücklich regeln
Der Händler durfte sich nach Ansicht des OLG auf den Vorrang der Schiedsvereinbarung berufen. Zwar habe er in dem vor dem LG Darmstadt geführten Rechtsstreit die gegenteilige Rechtsposition vertreten, diese habe er dort aber nicht durchsetzen können. Daher habe er sich in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen können, ohne treuwidrig im Sinne des § 242 BGB zu handeln.
Der ZDK kommt insgesamt zu folgendem Fazit: Soll bei Streitigkeiten aus einem Händler- oder Servicevertrag alternativ zur Durchführung eines Schiedsverfahrens oder zur Kontrolle der Entscheidung eines Schiedsgerichts der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet werden, ist dies in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich so zu regeln. Fehlen derartige Regelungen, ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig. Eine gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist dann nur nach Maßgabe des § 1059 ZPO möglich. Darin werden sechs Voraussetzungen abschließend aufgeführt, in welchen Fällen ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann.
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