Urteil zu 10-Tagesfrist in verbindlicher Bestellung
Gemäß §147 Abs. 2 BGB hat die Annahme eines Angebots regelmäßig nach dem Zeitraum zu erfolgen, welche für die Übermittlung des Angebots notwendig ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger als Insolvenzverwalter anstelle der in Insolvenz gegangenen Firma – eines Autohauses – eine Kaufvertragsforderung aus Gebrauchtwagenkauf geltend. Der Beklagte unterschrieb am 31.05.2007 eine „verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“, eines Ford Fiesta. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 9.500 Euro bei Barzahlung vereinbart. Mit einbezogen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Dort hieß es: „An diese verbindliche Bestellung ist der Besteller 10 Tage … gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt, oder die Lieferung ausgeführt ist.“
Die Beklagte unterschrieb die Bestellung, fand sodann allerdings im Internet heraus, dass der Verkäufer das Fahrzeug dort für 210 Euro weniger angeboten hatte. Deshalb verhandelte der Beklagte mit dem Verkäufer um eine Reduzierung des Kaufpreises um 210 Euro, was der Verkäufer ablehnte. Hierauf erklärte der Beklagte zunächst mündlich, dann auch schriftlich, den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Am 04.06.2007, vier Tage nach Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung, bestätigte der Verkäufer schriftlich die Bestellung des Gebrauchtwagens gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte nahm das Fahrzeug nicht ab, so dass der Kläger nunmehr pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises wegen Nichterfüllung verlangte. Das Amtsgericht (AG) Northeim wies die Klage mit Urteil vom 12.02.2009 (AZ: 3 C 820/08) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Bremen, Urteil vom 09.09.2003, NJW 2004, Seite 1050, ab.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Bremen geht das Amtsgericht hier im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fahrzeughändlers von einem Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB aus. Die Klausel der Annahmefrist von 10 Tagen für den Verkäufer ist danach unwirksam. Nach der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält. Gemäß §147 Abs. 2 BGB hat eine Annahme regelmäßig nach dem Zeitraum zu erfolgen, welche für die Übermittlung des Angebotes notwendig ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist.
Davon war allerdings bei einer einseitigen Annahmefrist für den Verkäufer von insgesamt 10 Tagen nicht mehr ausgehen. Grundsätzlich ist eine solche Frist als unangemessen lang zu betrachten. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn berechtigte Interessen des Verkäufers dahinterstehen. Solche Interessen können zum Beispiel sein, dass der Verkäufer erst abklären muss, ob das Fahrzeug fristgerecht zu beschaffen ist. Denkbar wäre auch, dass die Finanzierung der Bank zustande kommen muss. Diese Besonderheiten lagen allerdings im konkreten Fall nicht vor. Es war also kein Grund ersichtlich, vom Grundsatz abzuweichen, dass ein Angebot unmittelbar nach Zugang unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungsfrist anzunehmen ist.
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