Urteil zu den Reparaturkosten bei Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Für die Frage, ob die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen - und damit im Anwendungsbereich der 130-Prozent-Regel - ist auf die Reparaturkosten brutto abzustellen.

Für die Frage, ob die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen - und damit im Anwendungsbereich der 130-Prozent-Regel - ist auf die Reparaturkosten brutto abzustellen. So urteilte das AG Hanau (Urteil vom 11. August 2009, AZ: 31 C 1511/08)

Wenn die Kosten einer Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert aber unter einer Grenze von 130 Prozent dieses Wiederbeschaffungswertes liegen, kann der Geschädigte nur dann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Reparatur konkret durchgeführt wird. Ansonsten wird ihm nur der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet.

Der Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur macht regelmäßig dann keine Probleme, wenn der Reparaturaufwand per Rechnung nachgewiesen wird. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, eine Reparatur in Eigenregie durchzuführen und anschließend per gutachterlicher Bestätigung nachzuweisen, dass diese Reparatur erfolgt ist. In diesem Fall sind die Reparaturkosten netto zu ersetzen. Der Umfang der Reparatur muss dann aber dem Umfang entsprechen, der zuvor in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurde. Gerade das war hier nicht der Fall, so dass die Versicherung nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen wollte.

Der Geschädigte berief sich darauf, dass die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten gar nicht über dem Wiederbeschaffungswert (hier 2.700 Euro), weil sie lediglich netto (hier 2.450 Euro) zu berücksichtigen seien. Bei Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand sind keine Nachweise über den Aufwand durchgeführter Reparaturen, sondern lediglich der Nachweis der mindestens 6-monatigen Weiternutzung erforderlich. Das AG Hanau urteilte jedoch, dass hier nicht die Netto-, sondern die Bruttoreparaturkosten maßgeblich seien. Die lägen mit knapp 2.900 Euro über dem Wiederbeschaffungswert, der Nachweis der Reparatur im Umfang des Gutachtens sei erforderlich.

Aus der Urteilsbegründung:

… Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Gesamtschuldner aufgrund des Unfallereignisses vom 26.04.2008 kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 328,28 € zu.

Ein solcher Anspruch ist gern. § 249 BGB der Höhe nach nicht mehr gegeben, nachdem die Beklagte zu 3. unter Zugrundelegung unstreitig sachverständigenseits festgestellter Nettoreparaturkosten von 2.448,20 € entsprechend brutto 2.913,36 € und einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.120,00 € aus einem Wiederbeschaffungswert von 2.700,00 € abzüglich Restwert 580,00 € den Betrag des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.120,00 € gezahlt hat.

Dabei ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht weiter unstreitig, dass die Klägerin das Fahrzeuge privat fachgerecht, nicht jedoch mit dem Aufwand des Sachverständigengutachtens, repariert hat und weiter genutzt hat.

In seiner Rechtsprechung zu dem gern. § 249 BGB der Höhe nach zu ersetzenden Fahrzeugschaden hebt der Bundesgerichtshof ständig darauf ab, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht; wobei das Wirtschaftlichkeitspostulat in Wechselwirkung zum Bereicherungsverbot steht, wobei wiederum das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genieße (BGH, Urteil vom 29.04.2003, in NJW 2003, 2085 ff.).

In dieser Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof für die Konstellation, dass eine Reparaturtatsächlich durchgeführt wird, die das Fahrzeug fahrtüchtig und verkehrssicher macht und das Fahrzeug vorn Halter weiter genutzt wird (in der Regel mindestens sechs Monate) zu dem Ergebnis, dass der zu ersetzende Schadensbetrag sich nach den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten richtet, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und dass der Restwert und die Qualität der durchgeführten Reparatur keine Berücksichtigung finden; erst die Unverhältnismäßigkeit bilde die Grenze (BGH a.a.O.).

Dieser Entscheidung ist noch nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Bundesgerichtshof seiner Berechnung die Brutto oder Nettoreparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen zugrunde legt.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 03.03.5009 - VI ZR 100/08 - SP 2009, 186 getroffen. Dort wird ausgeführt: „Liegt danach - wie hier - der vorn Sachverständige geschätzte Bruttoreparaturkostenbetrag über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann noch als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie von dem Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist. Hierzu muss sie fachgerecht und in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang durchgeführt werden.“

In seiner Rechtsprechung zu einem über 100 % des Wiederbeschaffungswertes hinausgehenden zu ersetzenden Integritätsinteresses hat der Bundesgerichtshof bereits festgelegt, dass die 130 %-Grenze nicht überschritten werden darf und im Falle eines Überschreitens auch nicht der Differenzbetrag von 100-130 % zu ersetzen ist, weil eine Aufspaltung in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Reparaturanteil unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes als Maßstab des § 249 BGB nach der BGH-Rechtsprechung nicht stattfinden dürfe.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat für den vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass die Klage abzuweisen ist, weil die vom Sachverständigen festgestellten Bruttoreparaturkosten mit 2.913,36 € den Wiederbeschaffungswert von 2.700,00 € um 108 % übersteigen und die, wenngleich fachgerechte, Reparatur schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht die vorn Sachverständigen ermittelten Positionen insgesamt umfasst. …

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