Urteil zu den Stundensätzen bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Nur wer sein Fahrzeug auch in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt, kann bei fiktiver Abrechnung auch die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.

Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte dann nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt sach- und fachgerecht hat reparieren lassen. Darüber hinaus muss sich der Geschädigte einen gewährten Großkundenrabatt anrechnen lassen. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 22. Juni 2009 (AZ: 1 U 13/09) hervor.

Im vorliegenden Fall rechnete die Klägerin, ein professioneller Fuhrparkmanager, fiktiv anhand eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beinhaltete. Tatsächlich ließ die Klägerin ihr Fahrzeug jedoch in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt unstreitig sach- und fachgerecht reparieren. Da sie Großkundin in dieser Werkstatt war, erhielt sie einen Rabatt in Höhe von mindestens 15 Prozent. Die Klägerin begehrte trotzdem die Abrechnung anhand des Sachverständigengutachtens.

Das OLG Karlsruhe entschied jedoch: Da die Reparatur unstreitig ordnungsgemäß und fachgerecht in der nicht markengebundenen Fachwerkstatt erfolgte und auch unbestritten kostengünstiger als in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ausgewiesen erfolgt sei, stand der Klägerin offensichtlich eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung, die sie auch in Anspruch genommen hat.

Wenn die Klägerin nunmehr einen darüber hinaus gehenden Betrag fordert, läge nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor. Dies folge aus dem „Porsche-Urteil“ des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003. Aus demselben Grund müsse sich die Klägerin auch den gewährten Rabatt anrechnen lassen.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass zukünftig Kürzungen bei fiktiver Abrechnung nach Sachverständigengutachten zu erwarten sind, wenn feststeht, dass das Fahrzeug günstiger sach- und fachgerecht repariert worden ist und Sonderkonditionen in Anspruch genommen wurden.

(ID:331534)