Urteil zu Verbringungskosten und Kosten eines Ergänzungsgutachtens

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Verbringungskosten sind zu ersetzen, wenn diese ortsüblich sind. Verursacht der Schädiger die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen, so sind die Kosten von ihm zu tragen.

Verbringungskosten sind zu ersetzen, wenn diese von allen Fachwerkstätten der Region mangels eigener Lackiererei berechnet werden. Die Kosten einer zusätzlichen Stellungnahme des Sachverständigen, welche vom Schädiger verursacht wurde, sind von diesem im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten zu tragen. Das hat das Amtsgericht Günzburg entschieden (Urteil vom 6. September 2011, AZ: 1 C 164/11).

Vorliegend klagte eine Fachwerkstatt gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf vollständige Regulierung der Reparaturkosten. Das Amtsgericht Günzburg sprach der Klägerin die Verbringungskosten in voller Höhe zu, da diese als ortsüblich anzusehen waren. Nach der Überzeugung des Gerichts verfügte weder die Klägerin, noch andere Fachwerkstätten der Marke Alfa Romeo im Großraum Neu-Ulm über eine eigene Lackiererei. Bei dem reparierten Fahrzeug handelte es sich um ein nahezu neuwertiges Fahrzeug.

Dass der „Anfall von Klebegewichten“ zuzüglich zum Reifenpreis und den Montagekosten bei Fahrzeugen mit Aluminiumfelgen regelmäßig in Rechnung gestellt wird, war vorliegend gerichtsbekannt. Die Erforderlichkeit einer Probefahrt hielt das Gericht bei den hier überwiegend erforderlichen Karosseriespenglerarbeiten für nicht gegeben.

Da die Beklagte – nach Auffassung des Gerichts – die Stellungnahme des Sachverständigen dadurch verursacht hat, dass sie die noch offenen Rechnungspositionen zu Unrecht nicht regulierte, waren die Kosten dieser Stellungnahme von der Beklagten als Rechtsverfolgungskosten zu tragen.

Aus der Urteilsbegründung

… Die Verbringungskosten sind bei dem nahezu neuwertigen Fahrzeug zu ersetzen, da die Klägerin als Fachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Eine andere Fachwerkstätte der Marke Alfa Romeo mit einer Lackiererei ist dem Gericht im Großraum Neu-Ulm - Ulm nicht bekannt. Die Kosten werden nach. § 287 ZPO auf 42,86 € geschätzt. Dies sind die Arbeitswerte für eine halbe Stunde, dies ist ein eher vorsichtiger Zeitansatz bei der Entfernung zwischen der Klägerin und dem Lackierbetrieb in Neu-Ulm.

Weiter wird der Anfall der Positionen Kofferdeckel a + e, Klebedichtstoff und Klebegewichte vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt, die entsprechenden Beträge werden mit 15,71 €‚ 17,09 € und 20,00 € angesetzt. Schätzungsgrundlage ist die Stellungnahme des Sachverständigen. Unverständlich ist dem Gericht allerdings, dass die Beklagte den Anfall der Klebegewichte bestreitet, jeder Autofahrer dessen Auto mit Aluminiumfelgen ausgerüstet ist, weiß, dass diese zuzüglich zum Reifenpreis und den Montagekosten in Rechnung gestellt werden. Der Anfall der Kosten für eine Probefahrt ist hier dem Gericht allerdings nicht nachvollziehbar, am Fahrzeug wurden überwiegend Karosseriespenglerarbeiten ausgeführt, welchen Zweck hierbei eine Probefahrt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Nachdem die Beklagte die Stellungnahme des Sachverständigen … dadurch verursacht hat, dass sie den noch offenen Rest überwiegend zu Unrecht nicht reguliert hat, hat sie auch dessen Kosten für die Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagten als Rechtsverfolgungskosten zu tragen. …

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