Urteil zu Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Auch bei fiktiver Schadensberechnung stellen die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt den für die Reparatur objektiv erforderlichen Aufwand dar.

Auch bei fiktiver Schadensberechnung stellen die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt den für die Reparatur objektiv erforderlichen Aufwand dar. Das kann auch gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung eine günstigere Reparaturalternative aufzeigt. Das hat das LG Heidelberg (Urteil vom 30. Juli 2009, AZ: 2 S 11/09) entschieden.

Die Argumentation des Gerichts: Aus dem Porsche-Urteil ergebe sich, dass der Geschädigte sich nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn diese für den Geschädigten auch mühelos ohne weiteres zugänglich und darüberhinaus gleichwertig ist.

Die Gleichwertigkeit verneinte das Gericht aus folgenden Gründen: Der Markt honoriere es selbst bei technisch gleich qualifizierter Reparaturausführung, dass Reparaturarbeiten gerade von einer Markenwerkstatt durchgeführt werden. Markenqualität bedeute nicht nur die Einhaltung technischer Standards, sondern auch Vertrauen und Seriosität, was sich wiederum auf die Preisbildung auswirke. Die Reparatur in einer Markenwerkstatt sei ein am Markt spürbarer wertbildender Faktor.

Im vorliegenden Fall gelte dies im Besonderen, da das erst elf Monate Fahrzeug des Geschädigten noch über eine Neuwagengarantie verfügte. Das LG Heidelberg schließt sich damit der überzeugenden Argumentation des Kammergerichts an.

Aus der Urteilsbegründung

… Das Amtsgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht. Dieser hat einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. BGHZ 155, 1 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht (vgl. BGHZ 155, 1 ff.).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, BGHZ 155, 1 ff.).

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt der Beklagten ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinn nicht vorliegt (so KG NJW 2008, 2656 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall besonders deshalb, weil der Opel des Klägers zum Unfallzeitpunkt erst elf Monate alt war und über eine Garantie der Adam Opel GmbH für neue Opelfahrzeuge bis zum 25. 10. 2008 verfügte (Bestätigung der Sch. + U. Automobile vom 25.02.2008, AS. 133 der Akten erster Instanz).

Die Kammer hält die Argumentation des Kammergerichts für überzeugend. Danach honoriert es der Markt auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Der Kunde verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern auch Vertrauen und Seriosität. Dies hat unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. So wird für ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt als für ein nicht scheckheftgepflegtes. Dies gilt auch für Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke (so KG NJW 2008, 2656 ff.). …

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