Urteil zum Beweis des äußeren Bildes

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das LG Düsseldorf sah in einem aktuellen Fall den Beweis der Entwendung eines Fahrzeugs als nicht geführt an. Das äußere Erscheinungsbild eines Entwendungsvorganges liege nicht vor.

(Foto: Pixabay/CC0)

In einem Fall hat das Landgericht (LG) Düsseldorf den Beweis der Entwendung eines Fahrzeugs verneint. In einer sehr anschaulichen Fallkonstellation nahm das Gericht unter anderem eine umfangreiche Beweiswürdigung vor (Urteil vom 27.1.2016, AZ: 9 O 1494/14). Es führte Kriterien an, zu dem Umstand, wann der Beweis einer Entwendung nicht geführt ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gerade bei Fahrzeugentwendungsfällen und der Problematik des Beweises des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung jeder Einzelfall sorgfältig im Hinblick auf seine Gesamtumstände zu überprüfen ist.

Zum Hintergrund: In dem Rechtsstreit behauptete der Kasko-Versicherungsnehmer die versicherte Entwendung seines Fahrzeugs und erhob Klage auf 16.000 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten. Es ging um einen Audi A6 3,0 TDI, der in der Zeit zwischen dem 8. und 11. September 2013 entwendet worden sein sollte. Der Kläger behauptet in diesem Prozessverfahren, dass er seinen Pkw am Abend des 8. September 2013 abgestellt habe und seine Ehefrau am 11. September 2013 festgestellt habe, dass der Pkw nicht mehr am abgestellten Ort gewesen sei. Der Kläger behauptete weiterhin einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt in Höhe von 16.000 Euro.

Die beklagte Kaskoversicherung behauptete unter anderem, dass der angebliche Diebstahl entweder gar nicht stattgefunden hat oder aber nur vorgetäuscht gewesen ist. Dies schließt die beklagte Kaskoversicherung bereits daraus, dass der Kläger zu den Erwerbsumständen und Eigentumsverhältnissen in dem Fragebogen der beklagten Kaskoversicherung unzutreffende Angaben gemacht hat. Ferner seien auch nur zwei statt drei Fahrzeugschlüssel vorhanden gewesen. Die Reparatur von Vorschäden aus zwei vorhergehenden Unfällen sei des Weiteren nicht hinreichend dargelegt und geklärt. Auch am vom Kläger angegeben Kilometerstand zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung gebe es Zweifel. Schließlich spreche auch die kurze Spanne zwischen erstmaligem Versicherungsschutz und einer Verkaufsabsicht des Klägers gegen einen angeblichen Diebstahl.

Das LG Düsseldorf sieht den Beweis einer Entwendung als nicht geführt und führt in diesem Zusammenhang in diesem Fall drei Hauptkriterien auf:

Der Verkäufer wurde beim Kauf des Fahrzeuges darüber getäuscht, dass der tatsächlich arbeitslose Kläger ein Wiederverkäufer oder Unternehmer ist, um einen Händlerrabatt zu erlangen. Der Kläger war arbeitslos und hat das Fahrzeug zunächst nicht auf sich selbst zugelassen, um den Erwerbstatbestand zu verschleiern und den Bezug staatlicher Transferleistungen nicht zu gefährden. Die Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder seien zum Teil abgesprochen und zum Teil widersprüchlich.

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