Urteil zum Eigenlenkverhalten eines Neufahrzeugs
Ein Versatz von circa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke muss bei einem Neuwagen nicht als Sachmangel gewertet werden.
Ein Versatz von circa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke muss bei einem Neuwagen nicht als Sachmangel gewertet werden. Dies entschied das Kammergericht (KG) Berlin am 01.03.2010 (12 U 126/09).
Der Kläger kaufte im vorliegenden Fall ein Neufahrzeug. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 11.05.2007. Es handelte sich um einen Pkw Typ Citroen C4 Picasso Hdi 110 FAP Comfort. Der Kläger monierte als Mangel das Eigenlenkverhalten des Neufahrzeuges mit einem Versatz von mindestens circa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke, welcher während der Beschleunigungsphase ab einer Geschwindigkeit von über 80 km/h auftrete. Hierbei handele es sich um einen Sachmangel gemäß §434 Absatz 1 BGB, welcher zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige.
Der Kläger verlor erstinstanzlich. Auch die Berufung des Klägers wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Das Kammergericht Berlin sah in der Tatsache, dass das Neufahrzeug einen Versatz von ca. 1 m pro 100 m Fahrstrecke aufwies, keinen Sachmangel. Das Vorliegen eines derartigen Sachmangels konnte vom Kläger nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels komme es im konkreten Fall darauf an, ob der Kläger bei Kauf eines derartigen Fahrzeuges erwarten konnte, dass dieses die vom Kläger bewiesenen, nach seiner Auffassung mangelhaften Eigenschaften nicht aufweisen würde.
Hierzu habe das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten auch ergeben, dass das Fahrzeug bei einer Fahrstrecke von 100 Meter einen Versatz von circa einem Meter im Hinblick auf das Eigenlenkverhalten aufweise, dies bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nur während der Beschleunigungsphase.
Der Sachverständige stellte fest, dass das Eigenlenkverhalten nur dann auftrat, wenn aufgrund der Beschleunigung des Fahrzeugs Kräfte auf die Antriebswelle einwirken. Eine Fehlstellung der Achsgeometrie konnte der gerichtlicherseits beauftragte Sachverständige allerdings ausschließen. Dieses Eigenlenkverhalten schätzte sodann der Sachverständige allerdings als normal ein. Es liege in der Bandbreite des nach seiner Erfahrung bei Fahrzeugen aller Hersteller auftretenden Abweichungen.
Vor diesem Hintergrund lehnte das Kammergericht das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des §434 Absatz 1 BGB ab. Das Kammergericht stimmte dem Kläger zwar darin zu, dass es bei der Frage des Vorliegens eines Mangels nicht lediglich darauf ankomme, ob sämtliche Fahrzeuge der konkreten Serie diese Eigenschaft aufweisen, sondern die Beurteilung an den allgemein gültigen technischen Standards zu messen sei. Hieraus ergebe sich allerdings kein anderes Ergebnis, denn der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte ausdrücklich, dass dieses Eigenlenkverhalten innerhalb der insgesamt üblichen Standards aller Hersteller liege.
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