Urteil zum Nutzungsausfall nach Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall kann nur für die Zeit verlangt werden, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist.

(Foto: Archiv)

Ein bereits im letzten Newsletter kommentiertes Urteil des Landgerichts (LG) Kiel (19.7.2013, AZ: 13 O 60/12) befasst sich mit weiteren Problemstellungen. So kam das Gericht zu dem Schluss, dass nach einem Totalschaden Nutzungsausfall nur für die Zeit verlangt werden kann, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist. Den Erstattungswert des im Tank verbliebenen Kraftstoffs schätzte das Gericht anhand einer Tankquittung und von Angaben zur gefahrenen Strecke.

Zum Hintergrund: Der Kläger war Geschädigter eines Verkehrsunfalls, bei dem sein elf Monate altes Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von ca. 11.000 km einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung erwarb der Kläger ein Neufahrzeug.

Streit bestand unter anderem hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfalls sowie der Erstattung des im verunfallten Fahrzeug verbliebenen Treibstoffes.

Aussage des Gerichts

Das LG Kiel ging hinsichtlich des Nutzungsausfalles nicht davon aus, dass der Kläger den Ausfall für die gesamte Zeit bis zur Lieferung des bestellten Neufahrzeugs verlangen kann.

Nutzungsausfall kann der Kläger nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges – hier eines Gebrauchtwagens – erforderlich ist. Die längere Lieferzeit für einen Neuwagen muss vom Schädiger nicht kompensiert werden. Das LG Kiel bewertet die erforderliche Zeit für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges mit 14 Tagen zuzüglich zwei Wochenendtagen – beginnend jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Posteingangs des Gutachtens zuzüglich einer weiteren Überlegungsfrist von drei Tagen – und kommt im Ergebnis zu einem ersatzpflichtigen Zeitraum vom insgesamt 27 Tagen.

Nachdem der Kläger mittels einer Tankquittung nachweisen konnte, zu welchem Preis er den Wagen vier Tage vor dem Unfall vollgetankt hat und dass er keine größeren Fahrten seither unternommen hatte, schätzte das Gericht die Kosten für den im Altfahrzeug verbliebenen Treibstoff auf 60,00 Euro.

Das Urteil in der Praxis

Maßgeblich für die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist.

Es empfiehlt sich, einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Benzinrestmenge anzugeben. Die letzte Tankquittung und Angaben zur seither gefahrenen Strecke sind sinnvoll. Bestenfalls hat der Sachverständige nicht nur ein Foto vom aktuellen Kilometerstand gemacht, sondern auch den Zeigerausschlag bzw. das Balkendiagramm der Tankuhr bei laufendem Motor – falls noch möglich – zu Beweiszwecken fotografiert.

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