Urteil zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Wird bei einem Fahrzeugkauf ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart und setzt der Käufer schließlich eine Frist, muss er einen Endtermin angeben, bis zu dem er die Lieferung erwartet.
Wird bei einem Fahrzeugkauf ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart, kann der Käufer ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Lieferung auffordern. Wird dann nicht geliefert, gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug. Was aber noch nicht heißt, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Dazu muss er erneut eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen. Wie das genau zu geschehen hat, ist Gegenstand eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 16.6.2010 (Az. 7 U 4884/09), auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe jetzt in einem Rundschreiben an die Landes- und Fabrikatsverbände aufmerksam gemacht hat.
In dem konkreten Fall schlossen die Parteien am 5.5.2008 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Lkw, der vor seiner Auslieferung noch vom Händler repariert werden sollte. Der Käufer, der eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro geleistet hatte, forderte den Händler am 8.7.2008 dazu auf, ihm bis zum 10.7.2008 den genauen Liefertermin mitzuteilen, was dieser unterließ. Daraufhin erklärte der Käufer am 21.07.2008 seinen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf.
Keine ordnungsgemäße Nachfrist
Diesem Begehren gab das OLG München nicht statt, weil der Käufer dem Verkäufer keine ordnungsgemäße Nachfrist gesetzt hatte. In der Begründung heißt es unter anderem: „Die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben.“
Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Fristsetzung vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich war. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert hätte. Dazu das Gericht: „Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort verstanden werden, die Leistung endgültig nicht zu erbringen. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten eines zugesagten Termins oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.“
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