Urteil zum Rücktrittsrecht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Von einer Drittwerkstatt erfolglos durchgeführte Reparaturversuche zur Mangelbeseitigung schließen das Rücktrittsrecht des Käufers nicht grundsätzlich aus.

Von einer Drittwerkstatt erfolglos durchgeführte Reparaturversuche zur Mangelbeseitigung schließen das Rücktrittsrecht des Käufers nicht grundsätzlich aus. Das geht aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein hervor (22. Februar 2011, AZ: 3 U 66/10).

Der Käufer eines Gebrauchtwagens beauftragte zur Beseitigung von Mängeln an seinem Fahrzeug eine kostengünstige Drittwerkstatt, da er davon ausging, dass diese auf Verschleißerscheinungen zurückzuführen waren. Der beauftragten Werkstatt geling es jedoch nicht, die Mängel zu beseitigen. Der daraufhin eingeschaltete Verkäufer des Gebrauchtwagens lehnte eine Nachbesserung wegen der Beauftragung der Drittwerkstatt ab. Der Käufer trat sodann vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung der vergeblich aufgewendeten Reparaturkosten.

Das OLG Schleswig Holstein entschied: Der Käufer war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sein mussten, so dass der Verkäufer die Nachbesserung nicht hätte verweigern dürfen. Der Rücktritt des Käufers sei mithin berechtigt gewesen, so das OLG Schleswig Holstein.

Die zuvor erfolglose Einschaltung der Drittwerkstatt sei unschädlich, hierdurch habe der Verkäufer keine Nachteile erlitten.

Die für die erfolglose Reparatur angefallenen Kosten sah das Gericht jedoch weder nach § 347 Abs. 2 BGB (Ersatz von notwendigen und nützlichen Verwendungen) noch nach § 284 BGB (Aufwendungsersatz) als erstattungsfähig an.

Aus der Urteilsbegründung:

… Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger zuvor eine Drittfirma, die Firma H, erfolglos mit der Mängelbeseitigung beauftragt hatte. Durch diese Reparaturversuche erlitt die Beklagte keinen Nachteil. Der Kläger berücksichtigt sie - richtigerweise - nicht zu Lasten der Beklagten als vergebliche Versuche zur Nacherfüllung. Vielmehr enthält erst sein Schreiben von 3. Juni 2008 das Verlangen nach Nacherfüllung durch die Beklagte und erst aus der Vergeblichkeit dieses Nacherfüllungsverlangens leitet er das Recht zum Rücktritt her. Es belastet die Beklagte auch nicht, dass vorangegangene Reparaturversuche einer Drittfirma die Klärung der Frage, ab wann welche Mängel vorlagen, erschweren können. Die hierdurch entstehende Unsicherheit belastet allein den Kläger. Er trägt die Beweislast dafür, dass die gerügten Mängel von Anfang an vorlagen. Durch die zwischenzeitlich vorgenommenen Arbeiten der Firma H entstehende Ungewissheiten erschwerten allein ihm die Beweisführung. Dass sie ihm dennoch gelungen ist, liegt, wie ausgeführt, daran, dass der Sachverständige die Ursachen für die Geräuschentwicklung auf altersmäßig zweifelsfrei bestimmbare Umstände zurückführen konnte.

2. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat der Kläger nur teilweise Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten.

a) Das Landgericht hat dem Kläger weitgehend, nämlich in Höhe von 1.269,06 €, einen Anspruch auf Ersatz der bei der Firma H entstandenen Reparaturkosten zugebilligt. Das beanstandet die Beklagte zu Recht.

aa) Allerdings können die Kosten von Reparaturen, die ein Käufer zum Erhalt der Sache macht oder die zur Ermöglichung ihrer vertragsgemäßen Nutzung notwendig waren, nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig sein, soweit sie dem Käufer infolge einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zugute kommen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 - 2 U 220/06 -, bei juris Rn. 32; OLG Brandenburg, 12 U 236/07, Urteil vom 26.06.2008, bei juris Rn. 22 - 25; Staudinger/Kaiser, Bearb. 2004, § 347 Rn. 35). Nicht notwendige Aufwendungen sind dem Käufer zu erstatten, soweit der Verkäufer bei Rückerhalt der Kaufsache noch durch sie bereichert wird (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei den Kosten der fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche kann es sich von vornherein nicht um hiernach erstattungsfähige Kosten handeln. Die Aufwendungen haben, eben weil die Reparaturversuche erfolglos blieben, dem Erhalt der Sache nicht gedient und haben auch nicht zu einer der Beklagten jetzt zugute kommenden Wertsteigerung des Fahrzeugs geführt.

bb) In Betracht kommt dann nur ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB iVm §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann ein Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden. Die Vorschrift kommt neben § 347 Abs. 2 BGB auch im Falle eines Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag zum Zuge (BGH NJW 2005, 2848, 2849 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 275/04]). Ihr Anwendungsbereich ist in der Rechtsfolge gegenüber § 347 Abs. 2 BGB insofern weiter, als er im Grundsatz (mit der in § 284 a.E. BGB genannten Einschränkung) jegliche vergeblichen Aufwendungen erfasst, die der Käufer gemacht hat, ohne dass es also auf Notwendigkeit oder Wertsteigerung ankäme. Sie hat dafür engere Voraussetzungen. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB ist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen. Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut („Anstelle des Schadensersatzanspruches ...“). Es folgt bei einer Anwendung im Kaufrecht auch daraus, dass andernfalls wesentliche gesetzgeberische Grundentscheidungen in den §§ 437 ff BGB unterlaufen würden. Man würde dann nämlich dem Käufer im Ergebnis ein dort nicht vorgesehenes Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers zubilligen. Der Käufer könnte eine Mangelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers versuchen, ohne diesem zuvor eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Zugleich unterliefe man den Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung, der sich aus den §§ 437 ff BGB zugunsten des erfüllungsbereiten Verkäufers ergibt. Mit dieser Begründung hat der BGH einem Käufer in einem Fall, in dem dieser die Mangelbeseitigung selbst hat durchführen lassen, eine Anrechnung der dabei entstandenen Kosten auf den Kaufpreis nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) i.V.m. §§ 326 Abs. 4, 346 ff BGB versagt (BGH NJW 2005, 1348 [BGH 23.02.2005 - VIII ZR 100/04]). Für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB kann nichts anderes gelten. …

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