Urteil zum Umfang des Reparaturanspruches
Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes – auch geringfügige Reparaturspuren muss er nicht dulden.
Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes – das heißt, dass er auch geringfügige, verbliebene Reparaturspuren grundsätzlich nicht dulden muss. Sein Anspruch geht daher häufig auf Ersatz der beschädigten Fahrzeugteile.
Obwohl dies unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht unproblematisch ist, schränken viele Amtsgerichte diesen Grundsatz ein, sobald ein Schaden auf Gutachtenbasis und nicht unter Vorlage einer Rechnung abgerechnet wird.
Im konkreten Fall streiten die Parteien vor dem Amtsgericht (AG) Limburg (5.8.2015, AZ: 4 C 85/14 [11]) über restlichen materiellen Schadenersatz aus einem ansonsten zwischen ihnen unstreitigen Verkehrsunfall.
Die Reparatur wurde laut Gutachten durchgeführt, insbesondere zwei beschädigte Frontscheinwerfer ausgetauscht. Die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, bestreitet die Notwendigkeit eines Austausches und verweist auf die Möglichkeit einer erheblich günstigeren Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes.
Das Gericht gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständige kam insoweit zu dem Schluss, dass durch die Reparatur die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer wiederhergestellt werden könne.
Obwohl der Einsatz eines Reparatursatzes als Reparaturmaßnahme möglich sei, gibt das Gericht der Klage statt: Durch die kostengünstigere Reparatur mit dem Reparatursatz sei die vollständige Wiederherstellung des ursprünglich unbeschädigten Zustandes nicht möglich.
Die Möglichkeit einer kostensenkenden Reparatur mittels Reparatursatzes möge im Rahmen der Kaskoversicherung entscheidungserheblich sein, im hier vorliegenden Fall eines Kfz-Haftpflichtschadens habe es jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Die Klägerin habe vielmehr einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren – unbeschädigten – Zustandes der beiden Scheinwerfer.
Wäre der Schaden fiktiv abgerechnet worden, hätte das Gericht die Sache laut eigener Aussage jedoch anders entschieden.
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