Urteil zur Beschaffenheitsgarantie des Kfz-Verkäufers

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Kfz-Verkäufer schuldet die Übergabe des Fahrzeuges in mangelfreiem Zustand. Darüber hinaus ist zu prüfen, was zwischen den Parteien über die Beschaffenheit eines Fahrzeugs vereinbart ist.

Ein Kfz-Verkäufer schuldet die Übergabe des Fahrzeuges in mangelfreiem Zustand. Darüber hinaus ist zu prüfen, was zwischen den Parteien über die Beschaffenheit eines Fahrzeugs vereinbart ist und ob der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt. Das besagt ein Urteil des OLG Brandenburg (01. September 2010, AZ: 4 U 9/10).

Zum Hintergrund: Der Kläger erwarb vom Beklagten über Ebay einen gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685, Baujahr 2002. Im Ebay-Angebot war der Wohnwagen als „absolut unfallfrei“ beschrieben. Er habe in der Außenhaut weder Beulen, Dellen, noch sonst etwas. Der Kläger erwarb den Caravan zum Höchstgebot von 8.000 Euro.

Bei der Abholung stellte der Kläger allerdings diverse kleinere Dellen auf dem Dach fest. Diese waren mit Silikon ausgebessert worden. Vor diesem Hintergrund nahm der Kläger von der Übernahme des Wagens Abstand und verlangte eine Übereignung und Übergabe des Wohnwagens in einem mangelfreien Zustand.

Da dies auf Beklagtenseite außergerichtlich nicht erfolgte, klagte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Frankfurt/Oder. Dieses verurteilte den Beklagten überwiegend, woraufhin dieser in Berufung vor dem brandenburgischen Oberlandesgericht ging.

Die Berufung wurde überwiegend zurückgewiesen und der Beklagte verurteilt, den gebrauchten Wohnwagen dem Kläger in vertragsgemäßen, mangelfreien Zustand zu übereignen.

Zunächst ging das OLG Brandenburg davon aus, dass sich der Fall nicht im Bereich des Leistungsstörungsrechts abspiele, da der Wohnwagen noch nicht an den Kläger übergeben worden war. Dieser behielt also weiterhin seinen Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten.

Auf Sachmangelansprüche gem. §§ 437 ff. BGB kam es mithin grundsätzlich nicht an. Der Kläger hatte allerdings bereits gem. § 433 I 2 BGB einen Erfüllungsanspruch auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache.

Das brandenburgische OLG klärte in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob aufgrund der Formulierungen „absolut unfallfrei“ bzw. „in der Außenhaut weder Beulen, noch Dellen oder sonstwas“ eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB zustande gekommen war.

Hierfür genüge bereits das Einvernehmen der Vertragsparteien, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweise. Maßgeblich war nach Ansicht des brandenburgischen OLG, wie der Empfänger der Erklärung, also der Kläger, diese Erklärung objektiv verstehen durfte. Dahingehend war das OLG der Ansicht, der Beklagte habe durch diese Erklärungen deutlich gemacht, dass der von ihm angebo tene Wohnwagen sich bezüglich seiner Außenhaut in einem makellosen Zustand befand.

Daran ändere auch nichts, dass in der Anzeige darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen gebrauchten Wohnwagen handelt. Auch ein gebrauchter Wohnwagen kann einen makellosen Zustand aufweisen.

Das brandenburgische OLG nahm allerdings nicht nur eine Beschaffenheitsvereinbarung an, sondern darüber hinaus sogar eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 I BGB. Die Annahme einer solchen Garantie setze voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit, einzustehen (BGH, NJW 2007, 1346).

Die Äußerungen des Beklagten zum Zustand des Wohnwagens interpretierte das OLG als Beschaffenheitsgarantie. Die Mangelbeseitigung war nach Ansicht des OLG für den Beklagten weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Darüber hinaus musste sich der Kläger auch keinen Wertausgleich anrechnen lassen.

Die komplette Neulackierung des Daches gehe nicht über das hinaus, was der Beklagte als Verkäufer zur Herstellung der Mangelfreiheit schulde und was er nach der gesetzlichen Regelung unentgeltlich zu erbringen habe.

Vor diesem Hintergrund gab das brandenburgische Oberlandesgericht der Klage in weitaus überwiegendem Umfange statt.

In der Praxis:

Der (gewerbliche) Kfz-Verkäufer schuldet die Übergabe des Fahrzeuges in mangelfreiem Zustand. Dies ergibt sich bereits aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Auf die im BGB geregelten Sachmangelansprüche kommt es insoweit noch gar nicht an. Die Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels verläuft dann allerdings ähnlich wie im Falle der Geltendmachung von Sachmangelansprüchen des Kunden nach Übergabe des Kfz.

Es ist zu prüfen, was im Hinblick auf das verkaufte Kfz zwischen den Parteien vereinbart wurde, wobei hier selbstverständlich auch die Anpreisungen des Fahrzeugverkäufers eine erhebliche Rolle spielen. Wer also Begriffe wie „absolut“, „definitiv“ oder „sicher“ bei der Anpreisung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes benutzt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er an diesen Aussagen dann auch gemessen wird. Der Verkäufer kann sich dann nicht mehr damit herausreden, dass bei einem erheblich gebrauchten Kfz ein nicht makelloser Zustand üblich wäre. Der Verkäufer sollte also grundsätzlich sparsam mit solchen Anpreisungen umgehen.

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