Urteil zur Beweislast bei Aufhebungsverträgen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Beruft sich ein Käufer auf Telefonate und will damit einen Aufhebungsvertrag begründen, so ist er vor Gericht vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet.

Das Thema Beweislast spielt beim Fahrzeugkauf regelmäßig eine Rolle. Beruft sich ein Käufer auf Telefonate und will damit beispielhaft einen Aufhebungsvertrag begründen, so ist zunächst festzustellen, dass dahingehend der Käufer vor Gericht vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist. Kann nicht mit Sicherheit vor Gericht festgestellt werden, dass es zu einer solchen Aufhebungsvereinbarung kam, so geht dies zu Lasten des Käufers. Beruft sich der Käufer auf ein Telefonat und benennt dahingehend einen mithörenden Zeugen, so darf dies vom Gericht dann nicht verwertet werden, wenn der Telefonpartner nicht auf den Umstand des Mithörens hingewiesen wurde und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärte.

In dem Fall, welchen das Landgericht Stralsund am 20.12.2010 (AZ: 6 O 290/10) entschied, kaufte der Beklagte ein Sportboot vom Kläger. Das Boot lagerte winterfest in Kiel. Der Kläger hatte dieses im Sommer 2010 über eine Internetseite angeboten. Auf dieses Angebot hin kontaktierte der Beklagte den Kläger am 23.07.2010. Sodann übersandte der Kläger per E-Mail Lichtbilder von dem zu verkaufenden Boot. Dies geschah noch am 23.07.2010, dem Tag der Kontaktaufnahme. Am 24.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, er wolle das Boot kaufen. Vereinbart wurde, dass das Boot nach Stralsund geliefert wird. Als Liefertermin wurde der 25.07.2010 vereinbart. Vorher sollte der Kaufvertrag noch schriftlich fixiert werden. Zu diesem Zwecke füllte der Kläger das von der Internetplattform vorgehaltene Kaufvertragsformular aus, unterschrieb dieses und scannte dieses ein. Sodann übersandte er dieses Dokument noch am 24.07.2010 per E-Mail-Anhang an den Beklagten. Dieser druckte die Datei wiederum aus, unterschrieb den Ausdruck, scannte diesen erneut ein und mailte die Datei an den Kläger am 24.07.2010 um 19:19 Uhr zurück. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.750 Euro war bei Lieferung des Sportbootes in Stralsund vereinbart.

Am 25.07.2010 rief der Beklagte beim Kläger an. Infolge kam es zu weiteren Telefonaten. Der Beklagte begehrte plötzlich eine Probefahrt. In diesem Zusammenhang bot der Beklagte an, nach Kiel zu kommen, um dort die Probefahrt vornehmen zu können. Der Kläger teilte allerdings mit, dass eine solche Probefahrt am 25.07.2010 nicht erfolgen könne, da das Boot erst ausgewintert werden müsste. Somit teilte der Beklagte dem Kläger noch am 25.07.2010 per E-Mail mit, aufgrund der nicht zustande gekommenen Probefahrt werde er den Kaufvertrag „bis auf weiteres stornieren“. Eine weitere E-Mail übersandte der Beklagte am 26.07.2010. In dieser E-Mail nahm der Beklagte sinngemäß auf die Stornierung vom Vortag Bezug und erklärte den „Rücktritt“ vom Kaufvertrag. Zwar hatte der Kläger dem Beklagten noch am Vortag, dem 25.07.2010, eine E-Mail mit dem Angebot einer Probefahrt übersandt, diese E-Mail las der Beklagte allerdings erst, nachdem er per E-Mail den „Rücktritt“ vom Kaufvertrag erklärte.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zur Abnahme des Sportboots zu verurteilen. Weiterhin beantragte der Kläger nach erfolgter Abnahme den Beklagten zu verurteilen, 9.750 Euro nebst 5 Prozent Zinsen an den Kläger zu zahlen. Der Kläger beantragte, den Annahmeverzug des Beklagten festzustellen.

Die Klage war im weitaus überwiegenden Umfange erfolgreich.

(ID:375247)