Urteil zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens

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Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass tatsächlich vorliegende Angebote aus dem regionalen Markt zu berücksichtigen sind. Demnach ist das Angebot aus Berlin entgegen der Sicht der Klägerin als solches des regionalen Marktes anzusehen:

„Das Angebot von ... aus Berlin ist unter der genannten Rechtsprechung berücksichtigungsfähig. Es war hinreichend konkret, verbindlich und lag der Klägerin vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es auch dem regionalen Markt zuzurechnen.

Das Problem der geografischen Marktabgrenzung stellt sich in der deutschen und europäischen Rechtsordnung vor allen Dingen im Wettbewerbsrecht. Dort ist im Sinne einer allgemeinen Meinung anerkannt, dass der geografische Markt das Gebiet umfasst, „in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten…“ (vgl. nur statt aller EuGH, Rs. 27/6, Slg. 1978, 207m Rn. 10f. - United Brands). Entscheidend für diese Frage ist die Nachfragsicht des Kunden (statt aller vgl. Weber in Schulte-Just, Kartellrecht, Rn. 23ff). Ein typischer Verbraucher wird indes alle Angebote, die von ihm keine weitere Anfahrt erfordern und eine liquide Zahlung sichern berücksichtigen. Abzustellen ist folglich auf die Frage, wo ein Angebot abgeben wird und wo die jeweiligen Leistungen erbracht werden sollen – und nicht auf den Sitz des Unternehmens.

Da die Firma ... einen kostenfreien Abholservice an der Adresse der Klägerin gegen Barzahlung anbot und das verbindliche Angebot fernmündlich, per Fax oder Mail angenommen werden konnte, ist es folglich kartellrechtlich dem regionalen Markt am Wohnsitz der Klägerin zuzuordnen.

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verbietet es sich, im Schadensrecht eine andere Marktabgrenzung zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist auch inhaltlich festzustellen, dass Leistung und Gegenleistung am Wohnort der Klägerin erbracht worden wären, so dass es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Grund gibt, das Angebot der Firma ... nicht zu berücksichtigen, bloß weil ihr Sitz Berlin ist. Wegen der angebotenen Barzahlung spielt auch eine eventuell nicht prüfbare Bonität des Unternehmens keine Rolle.

Der Anspruch der Klägerin auf Reparaturkostenersatz ist mithin durch Erfüllung vollständig erloschen. Die Beklagte hat den sich ergebenden Wiederbeschaffungsaufwand ausgeglichen.“

Das Urteil in der Praxis

Liegen die Reparaturkosten netto über dem Wiederbeschaffungsaufwand, dann sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Urteil des AG Saarbrücken ist nicht überzeugend, zumindest fehlen in den Urteilsgründen entscheidende Informationen. Entscheidend ist nämlich, was mit dem beschädigten Fahrzeug nach dem Unfall passiert ist.

Wenn der Wagen durch den Geschädigten nach dem Unfall zumindest sechs Monate weiter genutzt wird, hätte er nach der Rechtsprechung des BGH nämlich durchaus Anspruch auf die Reparaturkosten netto laut Gutachten, wenn diese über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH-Urteil vom 23.5.2006, AZ: VI ZR 192/05).

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