Urteil zur Höhe der Abschleppkosten
Die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer ist nach Ansicht des Amtsgerichts Neuss maßgeblich zur Bestimmung von angemessenen und ortsüblichen Abschleppkosten.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuss (Urteil vom 12.09.2012, AZ: 85 C 3163/12) sind angemessene und ortsübliche Abschleppkosten anhand der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Zur Zahlung höherer Kosten ist der Geschädigte seinerseits nicht verpflichtet. Somit sind höhere Kosten auch nicht erstattungsfähig.
Zum Hintergrund: Die Klägerin begehrt aus einem Verkehrsunfall von der ersatzpflichtigen Beklagten die Erstattung eines Restbetrages an Abschleppkosten. Das AG Neuss gab der Klage nur insoweit statt, als es die Abschleppkosten für ortüblich und angemessen erachtet.
Aussage des Gerichts
Das AG Neuss stellt klar, dass dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist, da es ihm in der konkreten Situation nicht zuzumuten ist, sich vor Beauftragung über die ortsüblichen Preise des Abschleppunternehmers zu informieren. Es spricht den Ersatzanspruch aber nur in der Höhe zu, in der der Geschädigte selbst zur Entlohnung des Abschleppunternehmers verpflichtet ist:
„… Der Geschädigte braucht dem Abschleppunternehmer aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten (vgl. auch AG Düsseldorf, BeckRS 2012, 14937). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 120 Euro netto. Unter Berücksichtigung der steigenden Preise hält das Gericht für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 132 Euro für angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 154,80 Euro zu. In diesen Betrag ist bereits der Fahrer inbegriffen. Auch ein Zuschlag für Überstunden ist nicht zu gewähren, da die Tätigkeit des Abschleppens in der Zeit von 16 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 erfolgte, somit zu normalen Geschäftszeiten. …“
Das Urteil in der Praxis
Das AG Neuss geht in seiner Entscheidung einen Schritt weiter als das AG Stade in seiner Entscheidung vom 10.1.2012 (AZ: 61 C 946/11), welches dem Geschädigten ohne weiteres aufgrund dessen, dass er keine „Marktforschung“ betreiben muss, die vollen – überhöhten – Abschleppkosten zuspricht. Das AG Neuss dagegen bemisst die angemessenen und ortsüblichen Abschleppkosten anhand der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer und kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte seinerseits nicht zur Zahlung der vollen Abschleppkosten verpflichtet ist und damit auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger besitzt. Aufgrund der geringen Streitwerte ist hier die Rechtsprechung des AG Neuss zunächst maßgeblich, die unterschiedlichen Argumentationen folgt.
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