Urteil zur merkantilen Wertminderung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. So urteilte auch das AG Hamburg.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dasselbe gilt für höhere Laufleistungen. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein.

Mit der Aussage, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 Kilometern eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich kein Geschädigter zufrieden geben. Bei derartigen Streitfällen sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg am 24.10.2013 begehrte der Geschädigte (Kläger) von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung (Beklagte) den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von circa 195.000 Kilometern (AZ: 52 C 63/13).

Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 Euro, die Reparaturkosten auf 5.815,71 Euro netto und die Wertminderung auf 200 Euro. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab.

Das Gericht entschied, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibt, auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Es komme darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft – auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens – bewertet würde (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03; LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007, AZ: 3 S 133/06).

Weiterhin führt das AG Hamburg aus:
„Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen S. nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, nicht (so auch LG Mainz, a.a.O.).

Berücksichtigt man heute die wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den auch hier nicht unerheblichen Schadensumfang sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert, so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw (so auch LG Mainz, a.a.O.).

Im konkreten vorliegenden Fall hatte der klägerische verunfallte 7 Jahre alte V. bei konkretem Alter, Erhaltungszustand und Laufleistung einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 6.900 Euro. Dass - auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur - auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug mit dem streitgegenständlichen behobenen Unfallschaden nur noch 6.700 Euro erzielbar seien, hielt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 200 Euro ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).“

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