Urteil zur Nutzungsausfalldauer

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Dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte, indem er die Angelegenheit nach Übergabe an die Werkstatt nicht mehr weiter verfolgt und nicht auf eine gebotene Beschleunigung hingewirkt oder die zügige Abwicklung anderweitig verhindert hätte, lässt sich nicht feststellen. Für eine solche Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet; sie hat indes auf den Vortrag des Klägers, nach der Auftragserteilung zunächst an diesen Auftrag gebunden gewesen zu sein, so dass eine anderweitige Gutachtenvergabe oder sonst ein wirksames Nachfassen nicht zu einer maßgeblichen Verkürzung des Schadensfeststellungszeitraums geführt hätten, nichts weiter vorgetragen.

Ebensowenig verfängt der Einwand, die Reparatur hätte bereits am 20. Dezember 2013 beginnen und nach 14 Tagen beendet sein können. Ausweislich des Reparaturablaufplans und des insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrags des Klägers hat dieser den Reparaturauftrag bereits am Freitag, den 14. Dezember 2012, und damit unverzüglich nach der Mitteilung, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei, erteilt. Die darauffolgende Verzögerung bis zum eigentlichen Reparaturbeginn am 2. Januar 2013 beruhte auf einer weiter erforderlichen Achsvermessung am 17. und 18. Dezember 2012 und im Übrigen im Wesentlichen auf den Weihnachtsfeiertagen, die im Jahr 2012 auf Montag (24. Dezember 2012) bis Mittwoch (26. Dezember 2012) fielen, sowie darauf, dass Sylvester und Neujahr auf Montag (31. Dezember 2012) und Dienstag (1. Januar 2013) fielen. Dass in diesem Zeitraum ein verunfalltes Fahrzeug nicht vorrangig repariert wird, gehört ohne weiteres zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182. Juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten].

Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in diesem Zeitraum hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen; der Kläger hat im Gegenteil dargelegt und durch die Aussage Zeugin W. sowie Zeugen A. auch hinreichend bewiesen, dass er mehrfach die zügige Reparatur angemahnt hatte. Eine konkrete Handlungsalternative, die sich dem Kläger bis zum Jahreswechsel hätte aufdrängen müssen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Der Kläger hat durch die Vorlage des Reparaturberichts sowie die Aussage des Zeugen A. und der Zeugin W. weiter bewiesen, dass die folgende Verzögerung ausschließlich auf einen von dem Kläger selbst und der von ihm ausgesuchten Werkstatt nicht zu beeinflussenden Teilerückstand bezüglich des Schlossträgers zurückzuführen war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wenn das erforderliche, technisch zwingend nötige Ersatzteil nicht zu erhalten ist, ist die Reparaturverzögerung prima facie ohne weiteres erforderlich; auch ein wirtschaftlich denkender Mensch würde an Stelle des Geschädigten hieran nichts ändern können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war im Streitfall insbesondere eine Notreparatur nicht angezeigt. Die Beklagte hat schon nicht konkret ausgeführt, wie eine Notreparatur des nicht verkehrssicheren, nur schleppfähigen Fahrzeugs hätte durchgeführt werden können und welche Kosten hierfür angefallen wären. Der Kläger hat seinerseits detailliert erklärt – wie die Zeugin W. glaubhaft bestätigt hat -, dass ein gebrauchter Schlossträger für eine Notreparatur nicht zu erhalten war. Zudem hat der Zeuge A. eine provisorische Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen oder durch Kleber des beschädigten Schlossträgers nicht für verkehrssicher erachtet und mitgeteilt, dass er diese Art der Reparatur – als Mitarbeiter einer Fachwerkstatt nicht ausführen würde. Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Erwägungen eine Notreparatur nicht in Betracht ziehen.

Auf den nach alledem zu entschädigenden Ausfallzeitraum von 71 Tagen hat die Beklagte bereits für 6 Tage die geforderte Nutzungsausfallentschädigung geleistet. Für die verbleibenden 65 Tage steht dem Beklagten weiterer Schadensersatz in Höhe von – unstreitigen – 43 € pro Tag zu.“

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