Urteil zur Nutzungsausfalldauer

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Der Kläger hat zum Einen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er während der gesamten restlichen Ausfallzeit von 71 Tagen sowohl den Willen hatte, das Fahrzeug zu nutzen, als auch die hypothetische Möglichkeit hierzu, und dass er dementsprechend in der Zeit, in der er keinen Mietwagen in Anspruch genommen hatte, durch die Entbehrung des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt war. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung detailliert und uneingeschränkt glaubhaft geschildert, dass er das Fahrzeug einerseits als – einziges – Familienfahrzeug verwendete, andererseits benötigte, um zur Arbeit zu gelangen. Die Zeugin W. hat diese Angaben glaubhaft bestätigt, ebenso, dass weder dem Kläger noch der Familie nach der Rückgabe des Mietwagens andere eigene Fahrzeuge zur Verfügung standen.

Die Beklagte wendet hiergegen zwar ein, jedenfalls am Unfalltag sei der Kläger nicht fühlbar beeinträchtigt worden, weil sich der Unfall erst abends ereignet habe. Diese Auffassung geht jedoch fehl. Der Unfall ereignete sich nicht vor der Haustür des Klägers. Selbstverständlich hätte der Kläger das Fahrzeug noch benötigt, um vom Unfallort bis zu seinem Wohnort zu gelangen, und war schon deshalb für den Rest des Tages konkret beeinträchtigt. Eine Aufteilung der Nutzungsausfallentschädigung nach verbleibenden Stunden am Unfalltag kommt mit Blick auf die der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung derselben nicht in Betracht.

Ebensowenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Kläger erst am 3. Dezember 2012 einen Mietwagen nahm, die von der Beklagten gewünschte Folgerung ziehen, er habe am 2. Dezember 2012 keinen Nutzungswillen gehabt. Denn der 2. Dezember 2012 war ein Sonntag. Die Anmietung eines Fahrzeugs wäre deshalb mit erheblichen Erschwernissen verbunden. Dass der Kläger hierauf verzichtete und erst am nächsten Tag, als er mit der Werkstatt sämtliche weiteren Fragen klärte, auch einen Mietwagen beanspruchte, lässt nicht den Rückschluss zu, dass er sein eigenes, jederzeit verfügbares Fahrzeug am Sonntag hätte nutzen wollen.

Zum anderen wird der eingetretene Schaden auch nicht dadurch (teilweise) beseitigt, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, an einzelnen Samstagen und ganz vereinzelt auch an Sonntagen auf ein kostenfreies Werkstattfahrzeug zuzugreifen. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Die Werkstatt war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, während der Dauer des von ihr nicht zu verantwortenden Werkrückstands die Mobilität des Klägers sicherzustellen. Vielmehr handelte es sich um eine reine Kulanzleistung zur Kundenbindung, die dem Schädiger nicht zu Gute kommen kann. Hinzu kommt, dass der Zugriff auf den Werkstattwagen für den Kläger mit erheblichem Aufwand verbunden war, da der Kläger das Fahrzeug jeweils bei der Werkstatt abholen und es entweder am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag zurückbringen musste und es schon deshalb lediglich begrenzt einsetzen konnte. Die in dieser Form beschränkte Nutzung ersetzt den jederzeitigen Zugriff auf ein eigenes Fahrzeug nicht. Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976,286), nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, aaO).

Die Beklagte kann ferner dem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der vorgenannte Entbehrungszeitraum die für die Schadensbeseitigung erforderliche Zeit überschritten hätte. Der Schädiger hat den durch die fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung begründeten Nutzungsausfallschaden zu ersetzen, soweit dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 13 mwN). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22). Das Führt im Streitfall indes dazu, dass der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 43 € pro Tag für den gesamten geltend gemachten Zeitraum bis zum tatsächlichen Abschluss der Reparatur beanspruchen kann.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte zunächst ein, der Kläger habe den Gutachtenauftrag zu spät erteilt. Zutreffend ist zwar, dass sich die Begutachtung des Fahrzeugs erheblich verzögert hatte und erst 10 Tage nach dem Unfall stattgefunden hat. Festzuhalten ist aber zunächst, dass der Unfalltag ein Samstag war, so dass die Verzögerung bis zum darauffolgenden Montag, dem 3. Dezember 2012, dem Kläger ohnehin nicht angelastet werden kann. Der Kläger hat darüberhinaus zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er alles seinerseits Erforderliche zur zügigen Schadensfeststellung getan hatte und die Verzögerung nicht in seinem Verantwortungsbereich lag. Er hat vorgetragen, er habe am 3. Dezember 2012 – dem ersten Werktag nach dem Unfall – gegenüber der von ihm ausgesuchten Werkstatt den Auftrag erteilt, einen Gutachter zu bestellen, und die Werkstatt habe es versäumt, diesen Auftrag zügig umzusetzen. Diesen Vortrag konnte der Zeuge A. zwar nur allgemein dahingehend bestätigen, dass üblicherweise unmittelbar mit der Anlegung der Schadenakte und der Übergabe derselbe an die späteren Prozessbevollmächtigten seitens des Kunden der Gutachtenauftrag über die Werkstatt erteilt wird. Gestützt wird der Vortrag jedoch maßgeblich durch den als Teil der Anlage K1 vorgelegten schriftlichen Auftrag vom 3. Dezember 2012, den der Kläger an das Gutachtenbüro erteilt hatte.

Auf die Frage, weshalb dieser Auftrag seitens der mit der Schadensabwicklung betrauten Werkstatt erst am 11. Dezember 2012 – dem Besichtigungstag – an den Gutachter weitergegeben und von diesem erfüllt worden ist, kommt es nicht an. Denn der Schädiger ist an sich gem. § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution auch zur Schadensermittlung und damit der Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtet. Verzögert sich die Schadensermittlung in einem solchen Fall, müsste der Schädiger diesen Zeitraum ebenfalls bei der Nutzungsausfallentschädigung erstatten. Dass der geschädigte von seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und selbst die von ihm ausgesuchte Werkstatt mit der Abwicklung des Schadens einschließlich der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen beauftragt, kann ihn nicht schlechter stellen. Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass die Werkstatt auch insoweit Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten]).

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