Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn ein Geschädigter mit dem Kauf eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall sieben Monate wartet, hat er vermutlich keinen Nutzungswillen. Damit kann er auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Wenn ein Geschädigter mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall 7 Monate wartet, besteht die Vermutung, dass er keinen Nutzungswillen hat und daher auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03. März 2009 hervor (AZ: 267 C 233/08)

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs oder auf Ersatz einer Entschädigung für die entgangene Nutzung. Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit - die zum Beispiel nicht gegeben ist, wenn der Geschädigte aufgrund einer Verletzung sowieso nicht hätte Auto fahren können - der so genannte „Nutzungswille“. Dieser Nutzungswille soll etwa dann fehlen, wenn ohne Weiteres ein vorhandenes Zweifahrzeug genutzt werden kann.

Auch im vorliegenden Fall ging das AG Köln davon aus, dass dem Geschädigten der Nutzungswille fehlte. Das Unfallfahrzeug hatte einen Totalschaden und war nicht mehr fahrtüchtig. In diesen Fällen zahlt die gegnerische Versicherung Mietwagen oder Nutzungsausfall in der Regel für einen Zeitraum von 14 Tagen. Dies ist der Zeitraum, der laut Rechtsprechung für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ausreichen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Dabei ist es in aller Regel unschädlich, wenn mit der Anschaffung länger als 14 Tage gewartet wird bzw. die Lieferzeit eines bestellten Fahrzeugs längere Zeit in Anspruch nimmt. Die 14 Tage sind insofern nur ein abstrakter Richtwert, eine abstrakte Obergrenze für die Dauer des Nutzungsausfalls.

Das AG Köln hat jetzt jedoch entschieden, dass mit der Ersatzbeschaffung nicht ewig gewartet werden darf. Wenn man die 7 Monate lang warten kann, bis man sich schließlich ein neues Auto zulegt, so das Gericht, dann war das alte wohl auch nicht so wichtig, dass man für die entgangene Nutzungsmöglichkeit entschädigt werden muss. Oder im Juristendeutsch: Offensichtlich fehlte der Nutzungswille.

Aus der Urteilsbegründung:

… Anspruchsvoraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Beeinträchtigung d.h. ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit sind erforderlich (vgl. BGH NJW 66, 1260; 85, 247). Ein Nutzungswille der Klägerin ist nach ihrem Sachvortrag nicht festzustellen.

Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004, AZ: 16 U 111/03; SP 04, 235; OLG Düsseldorf SP 02, 171).

Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass, wenn die Klägerin ihr Fahrzeug, wie hier, über 7 Monate nicht nutzt (Unfall vom 06.11.2007 und die Ersatzbeschaffung am 18.07.2008), wieso sie es dann für 2 Wochen nach dem Unfall nutzen wollte.

Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, warum eine Ersatzbeschaffung erst nach 7 Monaten erfolgte. …

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