Urteil zur Reparatur mit Gebrauchtteilen
Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen ist im Rahmen der 130-Prozent-Grenze zulässig und erstattungspflichtig, auch wenn durch ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zuvor höhere Reparaturkosten mit Neuteilen festgestellt wurden.
Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen ist im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch dann zulässig und erstattungspflichtig, wenn durch ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zuvor höhere Reparaturkosten mit Neuteilen festgestellt wurden. Bei Zahlungsverweigerung muss die KH auch die Kosten der nunmehr notwendigen Nachbegutachtung tragen
Das hat das LG Münster (Urteil vom 25. März 2009, AZ: 1 S 224/08) entschieden. Laut Gutachten hätte eine Reparatur mit Neuteilen um mehr als 150 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gelegen. In einer solchen Konstellation darf die Versicherung grundsätzlich auf Totalschadenbasis abrechnen - also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Was aber, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug trotzdem unbedingt behalten will?
Das LG Münster schließt sich in seinem Urteil einer von einer Reihe anderer Gerichte vertretenen Auffassung an, wonach der Geschädigte trotzdem die Reparaturkosten verlangen darf, solange die tatsächlich durchgeführte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze liegt und der Nachweis erbracht wird, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies geht, wenn durch Gutachten zuvor höhere Reparaturkosten festgestellt wurden, in der Regel nur mittels einer Reparatur mit Gebrauchtteilen. Der Nachweis, dass die Reparatur trotz der geringeren Kosten trotzdem im Rahmen der Vorgaben des Gutachtens passier, ist häufig nur mittels Sachverständigengutachten. Im vorliegenden Fall lagen die Kosten, die der Sachverständige für diese Nachbegutachtung in Rechnung stellte, mit etwa 400 Euro auffällig hoch. Trotzdem wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Da es auch Gerichte geben dürfte, die mit dem Geschädigten weniger großzügig verfahren, empfiehlt es sich für die Praxis in Grenzfällen, durch den Gutachter gleich eine Alternativkalkulation erstellen zu lassen, was eine Reparatur mit Gebrauchtteilen kosten würde.
Aus der Urteilsbegründung
… Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin die Abrechnung des Schadens im Rahmen der Berechnung der Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen kann, obwohl die Klägerin das Fahrzeug nicht insgesamt mit Neuteilen hat reparieren lassen, sondern -nur – durch Verwendung einer gebrauchten, aber funktionsgerechten Motorhaube den Reparaturaufwand im Rahmen dieser Grenze gehalten hat. Die Kammer folgt, wie auch das Amtsgericht, der von einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die Erstattungsfähigkeit zu bejahen ist. Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang vor der reinen Kompensation des Schadens (BGHZ 115,364 (367) = NJW 1992,302; BGHZ 162161 = BGH NJW 2005,1108 (1109), Versicherungsrecht 2005, 663=NZV 2005,243 r+s 2005,172 und Landgericht Bochum 9 S 108/06, Urteil vom 21.11.2006.
Die Kammer folgt den Gründen der vorgenannten Entscheidung, wonach allein der Umstand, dass die Reparaturkosten wie vorliegend den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten, die Erstattungsfähigkeit weitergehender Reparaturkosten für sich genommen noch nicht ausschließt. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, vgl. statt aller BGHZ 162, 16. B der Entscheidung, ob und ggfs. welcher Aufwand dem Geschädigten für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt werden kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag, vgl. u.a. BGHZ 115, 364. …
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