Urteil zur Vertragsstrafe bei EnVKV-Verstoß

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Händler, die beim erneuten Verstoß gegen die Pkw-EnVKV zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, sollten die Sache zunächst genau prüfen lassen. Die Forderung könnte unter Umständen ungerechtfertigt sein.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sollte zumindest dazu führen, dass Händler, die bei einem erneuten Verstoß gegen die Pkw-EnVKV auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden, die Sache genau prüfen oder prüfen lassen. Nur wenn genau der gleiche Verstoß begangen wurde wie beim ersten Mal, ist die Vertragsstrafe auf jeden Fall fällig. Wenn es sich um einen anders gearteten Verstoß handelt, muss zumindest genauer nachgefragt werden. Leider gibt es auch Entscheidungen, die die Sache anders sehen als das OLG Düsseldorf. Zu nennen ist hier vor allem eine Entscheidung des OLG Naumburg (Urteil vom 08.03.2011, AZ: 9 U 144/11).

Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) werden häufig von der Deutschen Umwelthilfe e.V. abgemahnt. Es geht dabei um die Verpflichtung, dass Verbrauch und der CO2-Ausstoß von Fahrzeugen in Werbeanzeigen angegeben werden müssen und diese Angaben genauso groß und deutlich lesbar gemacht werden müssen wie die Hauptaussagen der Werbung.

In diesem Fall (Urteil vom 22.05.2012, AZ: I -20 U 78/12) hatte der Händler zunächst eine Anzeige geschaltet, in der Angaben zu Verbrauch und CO2-Ausstoß ganz fehlten. Daraufhin kam die Abmahnung der Umwelthilfe. Der Händler unterzeichnete nun eine Unterlassungserklärung, die auch die Verpflichtung enthielt, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn ein erneuter Verstoß begangen werden sollte. Standardmäßig ist diese Unterlassungserklärung von der Deutschen Umwelthilfe folgendermaßen vorformuliert:

„… Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise, Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden…. “

Der Händler schaltete nun erneut eine Anzeige. In dieser waren zwar Verbrauch und CO2-Ausstoß genannt, allerdings nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – genauso groß und gut lesbar wie die Hauptaussagen der Anzeige. Die Deutsche Umwelthilfe verlangte von dem Händler die Zahlung der Vertragsstrafe und argumentierte, dass die Unterlassungserklärung für alle Verstöße gegen die Pkw-EnVKV gelte. Der Händler und seine Anwälte argumentierten, dass sie die Vertragsstrafe nur dann zahlen müssten, wenn der zweite Verstoß in der gleichen Form wie der erste Verstoß (hier völliges Fehlen der nötigen Angaben zu Verbrauch und CO2-Ausstoß) begangen worden wäre, nicht aber wenn der Verstoß in anderer Form (hier mit zu kleinen Angaben) begangen worden sei. Die Unterlassungserklärung sei also in der weit gefassten Form nicht zulässig.

Wie auch die Vorinstanz gab das OLG Düsseldorf dem Händler recht:
„…Im Streitfall fehlen die geforderten klaren Anhaltspunkte für ein weitergehendes Versprechen. Im Gegenteil beschränkt sich das Unterlassungsversprechen der Beklagten vom 18. Juni 2007 auf die Emissionsangaben nach der fraglichen Verordnung als solche. Die Frage, wie groß die Angaben nach der Norm bei einer – verhältnismäßig kleinen - Anzeige wie der jetzt im „Stadtkurier“ vom 9 Juni 2010 beanstandeten im Hinblick auf den „Hauptteil der (dortigen) Werbebotschaft“ zu sein haben, ist durch das Versprechen, die Angaben nach der Norm überhaupt zu machen, noch nicht dem Streit entzogen. Die Beklagte mag sich mit der geringen Schriftgröße ihrer Angaben vom 9.Juni 2010 zwar erneut einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt haben, eine dahin gehende vertragliche Verpflichtung, die sie zusätzlich verletzt haben könnte, war sie aber noch nicht eingegangen. …“

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