Urteil zur Verweigerung der Nacherfüllung
Häufig wird von Autokäufern übersehen, dass es für die Geltendmachung von Sachmangelansprüchen grundsätzlich notwendig ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken in der Berufungsinstanz beschäftigt sich ausführlich mit den Voraussetzungen einer endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung auf Verkäuferseite. Häufig wird von Autokäufern übersehen, dass es für die Geltendmachung von Sachmangelansprüchen grundsätzlich notwendig ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Fehlt dieses Tatbestandsmerkmal, so bestehen regelmäßig keine Sachmangelansprüche auf Käuferseite. Dies ist ausnahmsweise nur dann anders, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger von der Beklagten (Autohaus) am 21.01.2008 einen Neuwagen zum Preis von 25.686 Euro. In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel des Kfz gegenüber der Beklagten.
An dem Fahrzeug seien nach Übergabe diverse technische Mängel aufgetreten. Die Menüeinstellung hätte automatisch in ein anderes Display gewechselt. Das Radio habe sich automatisch eingeschaltet und von selbst den Sender gewechselt. Weiterhin seien die Regensensoren fehlerhaft gewesen. Außerdem hätte die Lichteinstellung nicht gestimmt. Weiterhin hätten sich die Scheiben automatisch geöffnet, insbesondere auch dann, wenn sich das Fahrzeug in einer Waschanlage befand. Auch die automatische Gangauswahl sei fehlerhaft gewesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück.
Der Kläger behauptete, die Beklagte mehrfach zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel aufgefordert zu haben. Die Mängel konnten allerdings nicht abgestellt werden.
Erstinstanzlich verlor der Kläger vor dem Landgericht (LG). Gemäß § 323 Absatz 1 BGB habe der Kläger der Beklagten nicht ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben, so das LG. Diesbezüglich habe keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gem. § 323 Absatz 2 Nummer 1 BGB auf Beklagtenseite vorgelegen.
Das OLG Saarbrücken sah dies allerdings anders. Das Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung im Sinne von § 323 Absatz 2 Nummer 1 BGB überspannt.
Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung könne bereits dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels nachhaltig leugnet. In die rechtliche Prüfung sei hierbei auch das Prozessverhalten des Verkäufers mit einzubeziehen. Zwar sei das bloße Bestreiten des Mangels im Regelfall noch nicht als endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung anzusehen, dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verkäufer mit dem Bestreiten zugleich rüge, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden.
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