Urteil zur Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze
Wenn der Geschädigte weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur vornimmt, kann er trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden.

Wenn der Geschädigte weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur vornimmt, kann er trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken hervor (21.9.2012, AZ: 13 S 102/12).
Zum Hintergrund: Der Kläger begehrte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig war. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens betrugen die Reparaturkosten netto ca. 3.000 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.500 Euro und einem Restwert von 600 Euro.
Der Kläger nutzte sein Fahrzeug seit dem Unfall in unrepariertem Zustand weiter und begehrte Schadenregulierung auf Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens. Die Beklagte verwies den Kläger auf niedrige Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten Reparaturwerkstatt und zahlte lediglich 2.271,51 Euro. Das Erstgericht wies darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers zurück.
Aussage des Gerichts
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes, da kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die von der Beklagten vorgenommene Schadenabrechnung mit der Verweisung des Klägers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei nicht zu beanstanden, da diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig sei und eine Reparatur mithin wirtschaftlicher und angemessener sei als eine Ersatzbeschaffung.
Auch die hiergegen durch den Kläger eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, dass der Geschädigte – bei mehreren zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten – die Variante zu wählen hat, die den geringeren Aufwand verursacht (Wirtschaftlichkeitspostulat).
Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit war vorliegend möglich, da diese für den Kläger mühelos und ohne Weiteres zugänglich war und dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprach.
Der Geschädigte kann nicht die Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen, wenn er gar keine Wiederbeschaffung vornimmt und ihm der Schädiger einen günstigeren Weg der Schadenbehebung aufzeigt.
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil zeigt, dass der Geschädigte, der weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur vornimmt – in Anlehnung an die geltende BGH-Rechtsprechung – selbst dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, wenn das zuvor eingeholte Privatgutachten einen wirtschaftlichen Totalschaden aufweist.
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