Urteil zur Verweisung bei fiktiver Abrechnung
Das Amtsgericht Hamburg hat eine Verweisung auf eine über 150 Kilometer vom Wohnort des Klägers liegende Referenzwerkstatt abgelehnt.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat am 25. April 2016 eine Verweisung auf eine über 150 Kilometer vom Wohnort des Klägers liegende Referenzwerkstatt – in Anlehnung an die vom BGH aufgestellten Grundsätze – abgelehnt. Den Vortrag zu Verbringungskosten, die einen Betrag von 75 Euro übersteigen, hielt das Gericht im vorliegenden Fall für nicht ausreichend substantiiert (AZ: 648 C 254/15).
Im konkreten Fall begehrt der Kläger restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte die Stundenverrechnungssätze, Beilackierungsarbeiten, Kleinersatzteile, den Zulassungsdienst sowie Verbringungskosten unter Hinweis auf eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit gekürzt. Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
Das Amtsgericht hielt die Verweisung auf die von der Beklagten benannte Referenzwerkstatt für unzulässig, da diese 153 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt und damit gerade nicht „mühelos“ für diesen erreichbar ist.
Die durch die Beklagte gekürzten Rechnungspositionen für Arbeitslohn, durchzuführende Lackierarbeiten und Kleinersatzteile hielt das Gericht – nach Auswertung des von Gericht beauftragten Gutachtens – für erforderlich und daher auch erstattungsfähig.
Auch die Kosten für den von der Werkstatt angebotenen Zulassungsdienst in Höhe von 46,67 Euro sind von der Beklagten zu erstatten. Da ein Kennzeichen beschädigt und ausgetauscht werden musste, war die Zulassungsstelle für die Erteilung eines neuen Kennzeichens in Anspruch zu nehmen. Diese Serviceleistung ist nicht zu kürzen, da es sich insgesamt um erforderliche Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs handelt.
Lediglich die Erstattung von Verbringungskosten, die über 75 Euro hinausgehen, wurde vom Gericht mangels hinreichenden klägerischen Vortrags hierzu nicht berücksichtigt. Der Klägervortrag beschränkte sich darauf, dass im Hamburger Raum stets Verbringungskosten erhoben werden – ohne weitere Hinweise zur erforderlichen Höhe dieser Kosten.
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